Rz. 38a

Bei der Zustellung mit Zustellungsurkunde wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher der Zustellungsauftrag erteilt. Auch kann eine andere Behörde (bzw. anderes Gericht) um die Ausführung der Zustellung ersucht werden, wenn diese zur Amtshilfe verpflichtet ist[1]. Eine private Zustellung z. B. durch einen Zustellungsdienst ist nicht zulässig. Ist keine richterliche Anordnung vorhanden, trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Auswahl unter den möglichen Zustellungspersonen. Bei Beauftragung einer anderen Behörde steht dieser die Entscheidung über die Zustellungsperson aus ihrem Bereich zu. Für die Zustellung muss eine Zustellungsabsicht bestanden haben[2].

 

Rz. 39

Das Schriftstück ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einem verschlossenen Briefumschlag der Post oder der anderen mit der Zustellung beauftragten Person zu übergeben. Die Übergabe ist in den Akten in einem Erledigungsvermerk festzuhalten. Auf dem Umschlag müssen Namen und Adresse des Empfängers angegeben, das absendende Gericht und die Geschäftsnummer bezeichnet sein. Der Umschlag muss außerdem mit einem vorbereiteten Vordruck für die Zustellungsurkunde versehen sein. Die Angabe der Geschäftsnummer auf dem Umschlag soll die Identität der Sendung nachweisen lassen, sodass der Empfänger hieraus den Inhalt der zuzustellenden Sendung erkennen kann. Neben dem Gerichtsaktenzeichen muss etwa die Art der Entscheidung des Gerichts erkennbar sein[3]. Bei der Zustellung mehrerer Sendungen mit einer Zustellungsurkunde, die zulässig ist, müssen alle zuzustellenden Schriftstücke bezeichnet werden. Betrifft ein Mangel nur eine von mehreren Sendungen, so sind die anderen Sendungen dennoch wirksam zugestellt[4]. Bei einer Verweigerung der Annahme ist, sofern sie unberechtigt geschieht, eine Ersatzzusstellung gem. § 179 ZPO durchzuführen[5].

[1] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 176 ZPO Rz. 4.
[3] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 21.

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