Rz. 29

Die Übergabe muss bei dieser Zustellungsform "an Amtsstelle" stattgefunden haben. Sie muss also – zwingend – in den Räumlichkeiten des Gerichts oder solchen Räumlichkeiten geschehen sein, die für die gerichtliche Tätigkeit benutzt werden[1]. In anderen Räumen oder im Freien ist trotz § 177 ZPO eine Aushändigung an Amtsstelle ausgeschlossen[2]. Das Schriftstück muss von einem Bediensteten des Gerichts übergeben werden. Das ergibt sich bereits aus § 173 S. 3 ZPO, der die Unterschrift dieses Bediensteten unter den Vermerken zur Aushändigung verlangt. Dieser Bedienstete ist entweder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder eine von ihm mit der Aushändigung beauftragte Person. Es kann auch ein Richter sein[3]. Der Adressat muss dabei mit der Aushändigung einverstanden sein. Verweigert er die Annahme, scheitert eine wirksame Zustellung nach § 173 ZPO[4]. § 179 ZPO zur verweigerten Annahme des zuzustellenden Schriftstücks gilt nicht für die Zustellung durch Aushändigung an Amtsstelle[5].

 

Rz. 30

Adressat einer Zustellung durch Aushändigung kann ein gesetzlicher Vertreter[6], aber auch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter i. S. d. § 171 ZPO (vgl. Rz. 22, 23) und der Zustellungsbevollmächtigte gem. § 184 ZPO bzw. § 53 Abs. 3 FGO sein. Dass der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter gemeint ist, nicht dagegen der Prozessbevollmächtigte nach § 172 ZPO, ergibt sich aus der Anforderung der Vollmacht nach § 172 S. 2 ZPO in § 173 S. 2 Hs. 2 ZPO.

 

Rz. 31

Die Aushändigung an den Adressaten ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken[7]. Insbesondere ist dort festzuhalten, dass und wann das Schriftstück zum Zweck der Zustellung ausgehändigt wurde. Im Fall der Aushändigung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter ist auch zu vermerken, dass die schriftliche Vollmacht nach § 171 S. 2 ZPO vorgelegen hat. Die Vermerke sind von dem Bediensteten zu unterschreiben, der das Schriftstück ausgehändigt hat. Wird ein gerichtliches Protokoll angefertigt, in dem die Aushändigung vermerkt ist, so ersetzt das Protokoll die in § 173 S. 2 Hs. 2 ZPO vorgeschriebenen Vermerke[8].

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 15.
[2] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 29.
[3] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 53 FGO Rz. 48, Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 Rz. 15.
[4] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 173 ZPO Rz. 5.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 15.
[8] Spindler, in HHSp, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 31.

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