Rz. 13

Gegenstand der Anfechtungsklage ist zunächst der gesamte Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts[1]. Folglich kann auf eine Klage grundsätzlich auch nur vollständig verzichtet werden. Um die Einleitung und Durchführung von zwischenstaatlichen Verständigungs- und Schlichtungsverfahren, die regelmäßig erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts durchgeführt werden können, nicht durch die langen Bearbeitungszeiten des Einspruchs- und finanzgerichtlichen Klage- bzw. Revisionsverfahrens zu verzögern, ermöglicht die Regelung des § 50 Abs. 1a FGO einen Teilverzicht und damit eine Teilbestandskraft des Verwaltungsakts.

 

Rz. 14

Der Teilverzicht ist ausschließlich nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen[2] zulässig, und zwar hinsichtlich solcher, die für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Der Teilverzicht setzt voraus, dass diese Besteuerungsgrundlagen genau bezeichnet werden. Ist eine zweifelsfreie Bestimmung der Besteuerungsgrundlage nicht erfolgt, so ist der Teilverzicht nicht wirksam.

Wird nach dem Teilverzicht der Verwaltungsakt mit der Klage angefochten, so können zulässig nur Einwendungen gegen Sachverhalte erhoben werden, die von der zwischenstaatlichen Einkunftsabgrenzung nicht berührt werden.

[1] S. § 65 FGO Rz. 21.
[2] S. Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO.

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