Rz. 10
Die Verzichtserklärung ist gegenüber der "zuständigen Behörde" abzugeben. Die Zuständigkeit folgt aus dem zukünftigen Prozessrechtsverhältnis[1]. Adressat der Erklärung ist also die Behörde, die als zukünftige Beklagte[2] am Verfahren zu beteiligen wäre[3]. Die Verzichtserklärung ist die Umkehrung der Klageerhebung[4], also ist "zuständig" i. d. S. die Behörde, bei der die Klage nach § 47 Abs. 2 FGO auch zulässig angebracht werden kann. § 357 AO, der im Rahmen des Einspruchsverzichts[5] Anwendung findet[6], ist auf den Klageverzicht nicht anwendbar[7]. Eine gegenüber einer anderen Behörde oder dem Gericht abgegebene Erklärung erzeugt keine Rechtswirkung.
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