Rz. 24

Nach § 47 Abs. 2 S. 1 FGO gilt die Klagefrist auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift (§ 64 FGO Rz. 5) bei der Empfangsbehörde (Rz. 26) bis zum Fristende (Rz. 21) angebracht oder zur Niederschrift (§ 64 FGO Rz. 19 entsprechend) gegeben wird. Mit der Anbringung bei der Behörde wird das Klageverfahren anhängig, aber erst mit Eingang der Erklärung beim Gericht (Rz. 25) rechtshängig (§ 66 FGO Rz. 3 m. w. N.).

Die Klage ist mit dem tatsächlichen Eingang bei der Empfangsbehörde angebracht[1].

 

Rz. 24a

Die Adressierung der Klageschrift ist unerheblich. Für das Anbringen einer Klage bei der Finanzbehörde ist allein maßgeblich, dass die Klage als solche erkannt und an das zuständige FG weitergeleitet werden kann[2].

Die Klage ist i. S. v. § 47 Abs. 2 FGO bei der Finanzbehörde angebracht, wenn diese in einem verschlossenen und postalisch an das FG adressierten Briefumschlag in den Briefkasten eingeworfen oder dort abgegeben wird[3].

Die Klageschrift kann an die Behörde adressiert sein[4]. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht, bei dem die Klage erhoben werden soll, bezeichnet ist[5]. Aus der Bezeichnung der Behörde, gegen deren Maßnahme die Klage gerichtet ist, folgt nach § 38 Abs. 1 FGO die örtliche Zuständigkeit des FG, das bei etwaiger Unzuständigkeit gem. § 70 FGO die Sache weiter zu verweisen hat (Rz. 24).

 

Rz. 25

Die Empfangsbehörde hat ausschließlich Briefkastenfunktion, auf die Kenntnisnahme der Klageschrift durch die Behörde kommt es nicht an[6]. Die Anbringung setzt voraus, dass die Behörde in dieser Briefkastenfunktion in Anspruch genommen werden soll. Dies liegt nicht vor bei Übersendung einer an das FG adressierten Klageschrift zur Kenntnisnahme durch die Behörde[7].

Die Behörde hat die Klageschrift mit einem Datumsstempel zu versehen[8] und gem. § 47 Abs. 2 S. 2 FGO unverzüglich an das FG zu übersenden. Die Übersendungsdauer oder ein Verlust der Klageschrift bei der Übersendung berührt nicht die Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit der Klageerhebung[9]. Dies gilt entsprechend bei der in elektronischer Form erhobenen Klage (§ 64 FGO Rz. 21d), bei deren Übermittlung an das FG das Eingangsdatum bei der Behörde erkennbar sein muss.

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