Rz. 20

Für die Berechnung der Klagefrist gelten gem. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187193 BGB entsprechend. Es gelten zudem die §§ 224 Abs. 2 und 3, 225, 226 ZPO (§ 54 FGO Rz. 11).

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