Rz. 6

Die in § 47 FGO getroffene Grundsatzregelung (Rz. 5) wird durch § 55 FGO ergänzt und modifiziert. Die beiden Vorschriften sind insoweit als Regelungseinheit anzusehen.

 

Rz. 7

Die Dauer der regulären Klagefrist (Rz. 5) ist letztlich abhängig von der Form des Verwaltungsakts:

  • Die reguläre einmonatige Klagefrist besteht uneingeschränkt nur für Verwaltungsakte, die nicht in Schriftform ergangen sind (§ 55 FGO Rz. 8).
  • Die reguläre einmonatige Klagefrist ist für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte gem. § 55 FGO von dem Vorhandensein und der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung abhängig. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, so verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr.
 

Rz. 7a

Weitere Sonderregelungen für die Dauer der Klagefrist ergeben sich aus:

  • § 367 Abs. 2b AO ermöglicht es der Finanzbehörde, anhängige Einspruchsverfahren statt durch eine förmliche Einspruchsentscheidung im Einzelfall[1] durch eine Allgemeinverfügung[2] zurückzuweisen. Diese gilt nach § 367 Abs. 2a S. 1 AO als Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet[3]. Sie ist demgemäß ein gegen den jeweiligen Einspruchsführer gerichteter Verwaltungsakt[4]. Dieser kann jetzt in seiner Sache ggf. diese Entscheidung wie eine normale Einspruchsentscheidung mit der Klage angreifen[5]. Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 47 FGO, die Klagefrist ein Jahr.
 

Rz. 8

  • § 172 Abs. 3 AO ermöglicht es der Finanzbehörde, Anträge auf schlichte Änderung statt durch eine Entscheidung im Einzelfall durch eine Allgemeinverfügung[6] zurückzuweisen. Nach § 348 Nr. 6 AO ist in den Fällen des § 172 Abs. 3 AO der Einspruch nicht statthaft (§ 44 FGO Rz. 4f.). Dadurch, dass eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, erübrigt sich für diese Rechtsfrage die Durchführung des grundsätzlich erforderlichen Einspruchsverfahrens, sie wäre lediglich überflüssiger Formalismus. Nach § 172 Abs. 3 S. 2 AO i. V. m. § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 47 FGO, die Klagefrist ein Jahr.

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