Rz. 5

Die Klagefrist für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Rz. 2) beträgt nach § 47 Abs. 1 S. 1 FGO grundsätzlich (Rz. 6) einen Monat. Diese Frist entspricht auch der Klagefrist für sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten nach § 74 VwGO und § 84 SGG.

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