Rz. 30

Soweit eine Einspruchsentscheidung eine erstmalige Beschwer enthält, kann eine solche auch isoliert mittels einer Anfechtungsklage angefochten werden. Dies kann beispielsweise in Kindergeldfällen wegen der Kostenentscheidung nach § 77 EStG[1] oder im Zusammenhang mit einer Einspruchsentscheidung zu Lasten eines nicht am Einspruchsverfahren Beteiligten[2] in Betracht kommen.

 

Rz. 31

Zwar ist gem. § 44 Abs. 2 FGO nach einem Vorverfahren der Klagegegenstand einer Anfechtungsklage grundsätzlich der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Gleichwohl kommt im finanzgerichtlichen Verfahren eine isolierte Anfechtungsklage nur gegen die Einspruchsentscheidung ausnahmsweise in Betracht, wenn das FA den Einspruch gem. § 358 S. 2 AO mit der Einspruchsentscheidung ohne Sachentscheidung zu Unrecht als unzulässig verworfen und den Kläger damit eine Sachentscheidungsinstanz vorenthalten und in das kostenpflichtige Klageverfahren gezwungen hat.[3]

 
Praxis-Beispiel

Antrag: Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom ... zur Einkommensteuer ... aufzuheben.

Sofern demgegenüber aber die Finanzbehörde die Unzulässigkeit des Einspruchs verkannt und diesen mittels Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat, ist der Kläger durch eine solche Einspruchsentscheidung nicht beschwert. Denn die rechtliche Behandlung des Einspruchs durch die Behörde ist irrelevant und begründet daher keinen Anspruch auf eine isolierte Aufhebung der insoweit fehlerhaften Einspruchsentscheidung.[4]

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