Rz. 23

Jede einzelne Regelung der Behörde ist grundsätzlich ein selbstständiger Verwaltungsakt. In der Verwaltungspraxis werden häufig mehrere Regelungen äußerlich, etwa in einem Schriftstück, zu einem "Sammelbescheid" zusammengefasst.[1] Für die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist in § 152 Abs. 3 AO eine derartige äußerliche Verbindung mit dem Steuerbescheid sogar gesetzlich vorgesehen. Mit einem Steuerbescheid kann, wenn sich aufgrund der Steuerabrechnung eine Leistungspflicht des Stpfl. ergibt, auch das Leistungsgebot[2] verbunden werden. Diese äußerliche oder inhaltliche Verbindung berührt die rechtliche Selbstständigkeit des einzelnen Verwaltungsakts jedoch nicht.[3] Es müssen beide Verwaltungsakte gesondert angefochten werden. Dies gilt auch, wenn eine Steuerfestsetzung mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 S. 3 AO verbunden wird.[4]

 

Rz. 24

Feststellungsbescheide enthalten regelmäßig auch mehrere Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die – soweit sie eine rechtlich selbstständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbstständigen Schicksals fähig sind – selbstständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können.[5] Demgegenüber ist bei dem Einspruch oder der Klage gegen einen Steuerbescheid wegen eines bestimmten Betrags oder eines bestimmten Sachverhalts in der Regel nicht von einer bloßen Teilanfechtung auszugehen.[6] Ein Ausnahmefall, in dem nur eine Teilanfechtung anzunehmen ist, setzt voraus, dass der Wille des Klägers, von einem weiteren Klagebegehren abzusehen, deutlicher zum Ausdruck kommt als in der bloßen Anfechtung des Steuerbescheids wegen eines bestimmten Streitpunkts.[7]

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