Rz. 10

Eine Klage i. S. d. § 40 Abs. 1 FGO liegt bereits dann vor, wenn das FG ersichtlich um gerichtlichen Rechtsschutz in Form eines Urteils/Gerichtsbescheids angerufen wird. Dies muss sich aus der Rechtsbehelfsschrift ergeben.[1] Dasselbe gilt auch für die Bestimmung der richtigen Klageart. Maßgebend ist allein das klägerische Begehren, so dass der in einer Prozesserklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln ist und daher nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks der Parteierklärungen zu haften ist.[2] Das Gericht ist an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln.[3] Für die Auslegung von Prozesshandlungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar.[4] Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann.[5] Im Ergebnis hat das FG daher das Klagebegehren im Wege der Auslegung anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln und den Klageantrag ggf. sachgerecht umzudeuten.[6] Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz durch den BFH möglich und geboten.[7] In Zweifelsfällen verlangt § 76 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht entsprechend sachdienliche Hinweis zu erteilen.[8] Insoweit kommt ein im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens in Betracht.[9]

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