Rz. 1

Das Gericht entscheidet durch Urteil oder Beschluss über die Kosten[1]. Es regelt mit der Kostenentscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ggf. in welchem Verhältnis diese zu verteilen sind.

Die Kostenentscheidung bildet die Grundlage für

  • den Ansatz der Gerichtskosten,
  • das Kostenfestsetzungsverfahren,
  • die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten.
 

Rz. 2

Im Kostenfestsetzungsverfahren wird über die Höhe und die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Aufwendungen entschieden. Soweit das Gericht über die Höhe des Streitwerts nicht nach § 63 GVG gesondert entschieden hat, wird diese Entscheidung ebenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. Die Streitwertfestsetzung ist dann unselbstständiger Teil des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Es ist jedoch nicht möglich, im Kostenfestsetzungsverfahren Einwendungen gegen die Kostenentscheidung oder gar gegen die zugrunde liegende Sachentscheidung zu erheben[2].

Die Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird vom Gericht getroffen[3].

Die Festsetzung und Erhebung der Gerichtskosten erfolgen nicht im Kostenfestsetzungs-, sondern im Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG[4].

Nicht nach § 149 FGO, sondern nach § 11 RVG regelt sich die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten (s. Rz. 5).

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