Rz. 15

Hat das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt, sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig (Abs. 3 S. 1).

Gesetzlich festgelegt sind die Gebühren für Rechtsanwälte im RVG (für nach dem 31.7.2013 erhobene Klagen i. d. F. des 2. KostRMoG[1]), für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in der StBGebV.

Abgesehen von dem nach § 45 StBGebV nunmehr für das gerichtliche Verfahren geltenden RVG bleibt es für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bei den Regelungen der StBGebV, soweit Kosten für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren vom Gericht für notwendig und damit erstattungsfähig erklärt worden sind.

Nach dem für Rechtsanwälte maßgeblichen RVG wird das dem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Einspruchsverfahren als eine vom Klageverfahren "verschiedene Angelegenheit" i. S. d. § 17 Nr. 1 RVG angesehen. Der Anwalt erhält hiernach eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400–2402 VV RVG.[2] Die Rahmengebühr der Nr. 2400 VV RVG reicht v. 0,5- bis 2,5-Fachen der Gebühr nach Gebührentabelle, wobei eine Gebühr von mehr als dem 1,3-Fachen nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Ist der Anwalt bereits im vorausgehenden Verwaltungsverfahren tätig geworden, hat er z. B. bei der Erstellung der – angefochtenen – Steuererklärung mitgewirkt, ist der Gebührenrahmen auf 0,5 bis 1,3 begrenzt. Der Schwellenwert beträgt hier das 0,7-Fache[3]. Falls die Sache mit einem einfachen Schreiben erledigt ist[4], beträgt die Gebühr lediglich das 0,3-Fache. Letzteres dürfte allerdings in den Fällen, in denen das Gericht die Gebühren des Vorverfahrens für notwendig und erstattungsfähig hält, wohl ausgeschlossen sein.

[1] BStBl I 2013, 2586, 2688.
[2] Aufgehoben durch das 2. KostRMoG mit Wirkung v. 1.8.2013; s. auch Rz. 4.
[3] Nr. 2401 VV RVG.
[4] Nr. 2002 VV RVG.

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