Rz. 5

Mit den Gebühren sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Für die darüber hinausgehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt Erstattung verlangen. Diese sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG abschließend geregelt.

3.2.1 Dokumentenpauschale

 

Rz. 6

Der Rechtsanwalt kann für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten eine Pauschale beanspruchen[1]. Diese betrifft fast ausschließlich die Herstellung von Kopien und Ausdrucken. Hierbei sind für die ersten 50 abzurechnenden Seiten pro Seite 0,50 EUR, für jede weitere Seite 0,15 EUR anzusetzen. Für Farbkopien sieht das Gesetz jetzt eine Verdoppelung vor, nämlich für die ersten fünfzig Exemplare 1 EUR und für die folgenden 0,30 EUR. Erstattungsfähig sind allerdings nur die über 100 hinausgehenden Ablichtungen, sofern sie nicht aus Behörden- oder Gerichtsakten gefertigt wurden und dies zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers bzw. in anderen Fällen mit seinem Einverständnis gefertigt worden sind .

Für die Überlassung oder Übermittlung elektronischer Dokumente wird eine Pauschale von jetzt 1,50 EUR (früher 2,50 EUR) erhoben. Werden mehrere Datenträger in einem Arbeitsgang erstellt, höchstens 5 EUR.

[1] Nr. 7000 VV RVG.

3.2.2 Post- und Telekommunikationsgebühren

 

Rz. 7

Wie bisher kann der Anwalt die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen konkret abrechnen und dem Auftraggeber in Rechnung stellen[1]. Der Anwalt kann aber auch, wie bisher, einen Pauschbetrag ansetzen. Er beträgt weiterhin 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR.

[1] Nr. 7001 VV RVG.

3.2.3 Reisekosten

 

Rz. 8

Die anzusetzende Höhe der Reisekosten ist in Nr. 7003ff. VV RVG geregelt.

  • Geschäftsreise:

    Eine Geschäftsreise i. S. d. Kostenrechts liegt vor, wenn der Anwalt bei seiner Reise die Grenzen der politischen Gemeinde überschreitet, in der sich seine Kanzlei oder Wohnung befindet. Auf die Entfernung kommt es nicht an.

  • Fahrtkosten:

    Der Anwalt erhält für die Nutzung seines eigenen Kfz je km nach wie vor eine Pauschale von 0,30 EUR[1], Für die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels kann er die tatsächlichen Kosten verlangen, sofern sie angemessen sind[2].

  • Tage- und Abwesenheitsgelder:

    Der Anwalt erhält bei einer Abwesenheit folgende Abwesenheitspauschalen[3]:

     
    Abwesenheit Inland   Ausland  
      bis 31.7.2013 ab.1.8.2013 bis 31.7.2013 ab 1.8.2013
    bis zu 4 Stunden 20,00 EUR 25,00 EUR 25,00 EUR 37,50 EUR
    von 4 bis 8 Stunden 35 00 EUR 40,00 EUR 52,50 EUR 60,00 EUR
    über 8 Stunden 60,00 EUR 70,00 EUR 90,00 EUR 105,00 EUR
  • Übernachtungskosten:

    Eine spezielle Beschränkung gibt es nicht. Deshalb können Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise in voller Höhe abgerechnet werden, sofern sie angemessen sind. Hierunter fallen Übernachtungskosten, daneben aber auch z. B. Parkgebühren und andere mit der Reise im Zusammenhang stehende Kosten.

[1] Nr. 7003 VV RVG; zu einer Erhöhung im Rahmen der Reform durch das 2. KostRModG hat sich der Gesetzgeber nicht bereit gefunden.
[2] Nr. 7004 VV RVG.
[3] Nr. 7005 VV RVG.

3.2.4 Umsatzsteuer

 

Rz. 9

Die USt des Prozessbevollmächtigten auf die Vergütung ist vom Kostenpflichtigen zu erstatten, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt[1]. Ebenfalls nicht erstattet wird die Steuer, wenn der Kostenpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist[2]. Anderenfalls hätte er als Unternehmer den Vorteil des Vorsteuerabzugs und bekäme außerdem die USt (noch einmal) erstattet. Es genügt die Erklärung des Kostenpflichtigen, dass er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist (z. B. weil im Klageverfahren die ESt streitig war).

3.2.5 Berechnungsschema Klageverfahren

 

Rz. 9a

 
1 .Verfahrensgebühr (Nrn. 3200, 3201 VV RVG) 1,6-fach evtl. 1,1-fach.
2. ./. Kürzung der Verfahrensgebühr wegen hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr
  im Vorverfahren (höchstens 75 % – Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG)
3. Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-fach
4. Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG) 1,2-fach
5. Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) 1,5-fach
6. Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG)  
7. Post- u. Telekommunikation (Nr. 7001, 7002 VV RVG)  
8. Fahrtkosten (Geschäftsreise) (Nr. 7003, 7004 VV RVG)  
9. Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG)  
10. Sonst. Auslagen (Geschäftsreise) (Nr. 7006 VV RVG)  
11. Zwischensumme    
12. USt (Nr. 7008 VV RVG)  
13. Summe    

Im Verfahren vor dem BFH kann das vorstehende Berechnungsschema verwendet werden. Lediglich die Ziffer 2 ist zu streichen und die Terminsgebühr erhöht sich auf das 1,5-Fache,

Andererseits beträgt die Terminsgebühr im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wieder das 1,2-Fache[1].

[1] Nr. 3516 VV RVG.

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