Rz. 4a

Für ein Verfahren vor dem FG fällt zunächst eine 1,6-fache Verfahrensgebühr an. Sie entsteht allgemein für die Information des Gerichts und für das Betreiben des Geschäfts[1]. Bei vorzeitiger Erledigung oder bei Verhandlung über nicht anhängige Ansprüche reduziert sie sich auf das 1,1-fache der Gebühr[2].

Wird der Anwalt in einem Verfahren für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere Person um das 0,3-Fache, maximal jedoch um das 2-Fache (Nr. 1008 VV RVG).

Bei Tätigwerden des Anwalts im vorausgehenden Verwaltungsverfahren (Einspruchsverfahren) ist die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen[3]. Durch das 2. KostRModG sind diese im Vergütungsverzeichnis[4] ersatzlos aufgehoben worden. Stattdessen regelt das RVG: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag maximal 175,00 EUR[5].

[1] Nr. 3200 VV RVG.
[2] Nr. 3201 VV RVG.
[3] Nr. 2400ff. VV RVG.
[4] VV RVG.
[5] Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG.

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