Rz. 4

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRModG) v. 5.5.2004[1] ist die bisherige BRAGO durch das RVG abgelöst worden. Das Gesetz trat am 1.7.2004 in Kraft und gilt für alle Mandate, die nach dem 30.6.2004 erteilt werden[2].

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gibt es nun eine einheitliche Gebührenpraxis auch im Beitrittsgebiet. Die Gebührenermäßigung nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26a des Einigungsvertrags für die neuen Bundesländer entfällt für nach dem 30.6.2004 erteilte Mandate.

Das RVG ist inzwischen durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts[3] v. 23 7.2013 mit Wirkung v. 1.8.2013 geändert worden. Hierdurch wurden die Vergütungssätze neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die Änderungen betreffen neben dem Vergütungsverzeichnis aber auch den Paragrafenteil. Für den Übergang stellt § 60 RVG auf die Auftragserteilung ab: Ist dem Rechtsanwalt der Auftrag vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1.8.2013 erteilt worden, gilt nach wie vor das alte Recht; ist er danach erteilt worden, gilt neues Recht. Entsprechendes gilt fürBestellung und Beiordnung.

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren sind aufgrund der Verweisung in § 23 Abs. 1 S. 1 RVG die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Es ist deshalb bei der Gebührenermittlung auch der Mindeststreitwert in Steuersachen von 1.000 EUR (bis 31.7.2013), danach 1.500 EUR anzusetzen[4] Ebenso gilt v. 1.8.2013 an eine neue Gebührentabelle. Hiernach beträgt der Mindestbetrag einer Gebühr 15 EUR (bis 31.7.2013: 10 EUR)[5]

Die Höhe der Gebühren ist in § 13 Abs. 1 RVG geregelt[6]: Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 EUR 45 EUR. Die Gebühr erhöht sich bei einem

 
Gegenstandswert bis…EUR für jeden angefangenen Betrag von weiteren…EUR um … EUR
2 000 500 35
10 000 1 000 51
25 000 3 000 46
50 000 5 000 75
200 000 15 000 85
500 000 30 000 120
über 500 000 50 000 150
     
     

Die Mindestgebühr beträgt 15 EUR[7].

[1] BGBl I 2004, 788.
[3] 2. KostRModG, BGBl I 2013, 2586, 2688.
[6] Gebührenhöhe ab 1.8.2013 nach dem 2. KostRMoG.
[7] § 13 Abs. 2 RVG; Gebührenhöhe ab 1.8.2013 nach dem 2. KostRMoG.

3.1.1 Verfahrensgebühr

 

Rz. 4a

Für ein Verfahren vor dem FG fällt zunächst eine 1,6-fache Verfahrensgebühr an. Sie entsteht allgemein für die Information des Gerichts und für das Betreiben des Geschäfts[1]. Bei vorzeitiger Erledigung oder bei Verhandlung über nicht anhängige Ansprüche reduziert sie sich auf das 1,1-fache der Gebühr[2].

Wird der Anwalt in einem Verfahren für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere Person um das 0,3-Fache, maximal jedoch um das 2-Fache (Nr. 1008 VV RVG).

Bei Tätigwerden des Anwalts im vorausgehenden Verwaltungsverfahren (Einspruchsverfahren) ist die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen[3]. Durch das 2. KostRModG sind diese im Vergütungsverzeichnis[4] ersatzlos aufgehoben worden. Stattdessen regelt das RVG: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag maximal 175,00 EUR[5].

[1] Nr. 3200 VV RVG.
[2] Nr. 3201 VV RVG.
[3] Nr. 2400ff. VV RVG.
[4] VV RVG.
[5] Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG.

3.1.2 Terminsgebühr

 

Rz. 4b

Eine Beweis- oder Erörterungsgebühr, wie nach der BRAGO, gibt es nicht mehr. An ihre Stelle ist eine Terminsgebühr getreten. Diese beträgt das 1,2-Fache der Gebühr und entsteht bei Teilnahme des Anwalts an der mündlichen Verhandlung, aber auch bei Erörterungs-,

und Beweisaufnahmeterminen sowie auch bei Gesprächen außerhalb des Gerichts mit dem Gegner zwecks Erledigung des Rechtsstreits[1]. Sie entsteht auch, wenn in den Fällen der §§ 79a Abs. 2, 90a oder 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird[2].

3.1.3 Erledigungsgebühr

 

Rz. 4c

Erledigt sich der Rechtsstreit außerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens durch anwaltliche Mitwirkung ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, so entsteht eine Erledigungsgebühr in Höhe des 1,5-Fachen[1]. Ist über den Gegenstand der Einigung ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig, entsteht die Erledigungsgebühr nur i. H. v. 1,0[2]. Hiermit soll der besondere Einsatz des Prozessbevollmächtigten an der Beilegung des Rechtsstreits abgegolten werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine besondere Tätigkeit des Anwalts zur Erledigung geführt hat, die über das normale Betreiben des Geschäfts hinausgeht und auf die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. So erhält der An...

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