Rz. 2

Außergerichtliche Kosten (z. B. Anwaltsgebühren) schuldet der Beteiligte seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund Dienstvertrags[1], sodass sich dieser unabhängig von der Kostenentscheidung des Gerichts an seinen Auftraggeber zu halten hat. Zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG s. § 149 FGO Rz. 5.

Auch die Kostenentscheidung regelt nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander, sodass der Kostenanspruch des obsiegenden Beteiligten ein Anspruch auf die Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Aufwendungen ist.

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