Rz. 1

Das Revisionsverfahren ist im 1. Unterabschnitt[1] des Abschn. V des 2. Teils (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) nur unvollständig geregelt. Deshalb wird zur Ergänzung auf die entsprechende Anwendung der §§ 63 – 94a FGO (Verfahren im ersten Rechtszug) und §§ 95 – 114 FGO (Urteile und andere Entscheidungen) verwiesen.

Ohne dass es einer ausdrücklichen Verweisung bedürfte, gelten neben den für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen im Revisionsverfahren unmittelbar der 1. Teil der FGO[2] die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn. II des 2. Teils[3], soweit nicht Besonderheiten der Revision eingreifen (Rz. 3).

S. 1 erklärt allgemein die Vorschriften des ersten Rechtszugs[4] und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen[5] des 2. Teils für entsprechend anwendbar, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision[6] nichts anderes ergibt.

 

Rz. 2

S. 2 schließt die Anwendung des § 79a FGO – Entscheidung durch den vorbereitenden Richter – und des § 94a FGO – Verfahren nach billigem Ermessen – im Revisionsverfahren ausdrücklich aus.

S. 3 bestimmt, dass Erklärungen und Beweismittel, die vom FG nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist zu Recht zurückgewiesen worden sind[7], auch im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.

§ 121 FGO gilt ebenso für das Verfahren der Anschlussrevision. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision folgt allerdings nicht aus § 121 FGO, sondern aus § 155 FGO i. V. m. § 554 ZPO.[8]

Das Beschwerdeverfahren ist in der FGO nur unvollständig geregelt. § 121 FGO gilt daher im Beschwerdeverfahren entsprechend.[9] Damit gilt die Verweisung auch für das Beschwerdeverfahren. Sie gilt somit auch für die Nichtzulassungsbeschwerde.[10]

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