1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 120 FGO enthält die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Geregelt sind die förmlichen Voraussetzungen für die Einlegung und die Begründung der Revision sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung. Seit 2001 ist die Revision beim BFH (und nicht wie früher beim FG) einzulegen. Ebenso ist die Revisionsbegründung beim BFH (früher wahlweise beim BFH oder FG) einzureichen.

Die Einhaltung der – strengen – Formalien sowie der kurz bemessenen Fristen bezweckt zum einen die Durchführung eines zügigen Verfahrens. Zum anderen dienen diese Voraussetzungen der Rechtssicherheit und damit insbesondere auch dem Schutz des Rechtsmittelgegners vor einer unsachgerechten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und seinem Vertrauen in den Bestand des ergangenen FG-Urteils. Die Begründungspflicht durch einen zugelassenen, fachkundigen Prozessvertreter[1] hat – neben der Entlastung des BFH – auch den Sinn, den Prozessgegner vor einer vorschnellen, unüberlegten Revisionseinlegung zu bewahren.

Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000, BGBl I 2000, 1757 nicht grundlegend, sondern nur in Details geändert. Durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005[2] wurde S. 4 an Abs. 1 angefügt. Bei elektronischer Revisionseinlegung muss danach das angefochtene FG-Urteil nicht gesondert in Papierform übersandt werden (Wirkung ab 1.4.2005).

Hat das FG in seinem Urteil über mehrere Steuerbescheide, also über mehrere selbstständige Streitgegenstände, entschieden und werden mit der Revision mehrere Verwaltungsakte (Steuerbescheide) angefochten, so liegen zwar mehrere Streitgegenstände, gleichwohl aber nur eine Revision und nur ein Revisionsverfahren vor. Es müssen jedoch für alle Streitgegenstände die erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und eine gesonderte Begründung gegeben sein. Anderenfalls ist die Revision insoweit (teilweise) unzulässig.[3]

Ein Beteiligter kann gegen dasselbe Urteil mehrfach Revision einlegen bzw. Rechtsmittelschriftsätze einreichen. Gleichwohl handelt es sich verfahrensrechtlich nur um ein Revisionsverfahren, über das einheitlich zu entscheiden ist. Ist daher eine Revision wirksam eingelegt worden, kommt es auf die Zulässigkeit der anderen nicht mehr an.[4]

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision sind zwei voneinander zu trennende frist- und formgebundene Prozesshandlungen: die Einlegung und die Begründung der Revision. Sind die Form- und Fristerfordernisse auch nur einer der beiden nicht erfüllt, wird die Revision als unzulässig verworfen.[5] Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind daher mit allergrößter Sorgfalt zu beachten.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussrevision ergeben sich nicht aus § 120 FGO, sondern aus § 155 FGO i. V. m. § 554 ZPO (s. Rz. 57ff.).

2 Verhältnis von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

 

Rz. 2

Mit der Abschaffung der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 a. F. (ab 2001) wegen der dort abschließend aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel haben sich die Probleme, die sich bei einem Nebeneinander von zulassungsfreier Revision wegen wesentlicher Verfahrensfehler einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde wegen anderer Verfahrensfehler und sonstiger Zulassungsgründe andererseits ergeben hatten, erledigt[1]:

  • Nunmehr ist, wenn das FG im Urteil die Revision nicht zugelassen hat, immer nur die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft.
  • Bei vom FG zugelassener Revision ist die Revision gegeben.
  • Hat das FG durch Gerichtsbescheid entschieden und die Revision zugelassen, ist wahlweise auch der Antrag auf mündliche Verhandlung möglich.[2]
  • Bei Revisionszulassung durch den BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin wird das Beschwerdeverfahren regelmäßig als Revisionsverfahren fortgesetzt, ohne dass der Beschwerdeführer (wie früher) nochmals Revision einlegen müsste.[3] Die Revision ist allerdings vom Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen.[4]
  • Bei einer Zurückverweisung der Sache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an das FG wegen eines Verfahrensmangels wird unmittelbar dort das Klageverfahren fortgesetzt.[5]

Die Fälle eines Nebeneinanders von Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind damit beseitigt. Entsprechend der Zulassungs- bzw. Nichtzulassungsentscheidung des FG[6] kann immer nur eines von beiden Rechtsmitteln statthaft sein. Dies ist bei der Auslegung der Rechtsmittelschrift zu berücksichtigen (Rz. 4). Wird das unstatthafte Rechtsmittel eingelegt, ist dieses als unzulässig zu verwerfen.[7]

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