Rz. 5

Entscheidungen sind rechtskräftig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist, d. h. ein ordentliches Rechtsmittel (Beschwerde, Revision) nicht (mehr) gegeben ist. Weiter tritt Rechtskraft ein, wenn ein statthaftes Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden ist, wenn darauf von allen Beteiligten verzichtet oder wenn es zurückgenommen wird.[1] Ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht.[2] Sie kann allenfalls durch Wiedereinsetzung nach § 56 FGO beseitigt werden. Bei einem rechtzeitig eingelegten, an sich statthaften, dann aber als unzulässig verworfenem Rechtsmittel tritt die Rechtskraft erst mit Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung ein.[3] Eine Verfassungsbeschwerde hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht, da die Verfassungsbeschwerde kein Rechtsmittel ist. Wird jedoch der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das BVerfG die Entscheidung auf.[4]

[2] Vgl. § 155 FGO i. V. m. § 705 S. 2 ZPO, wonach nur die rechtzeitige Einlegung des zulässigen Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft hemmt.
[3] Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 24.10.1983, GmS-OGB 1/83, HFR 1984, 591; BFH v. 11.2.1991, X R 149/90, BStBl II 1991, 462.

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