Rz. 40

Weitere Haftungstatbestände sind in § 20 Abs. 3, 5, 6 ErbStG, § 7 Abs. 1 u. 2 VersStG (Haftung des Versicherten), § 3 Abs. 2 BergmannsPrG, § 15 Abs. 3 VermBG, § 27 Abs. 5 KStG (Aussteller einer Bescheinigung), § 11 GrStG (persönliche Haftung), § 12 GrStG (Sachhaftung), § 5 Abs. 2 AStG (Haftung des Vermögens) enthalten. Eine Haftung sieht auch § 5 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung v. 28.1.2003, BGBl I 2003, 139 für den Hersteller von Programmen und denjenigen vor, der die Programme einsetzt, wenn Daten unrichtig oder unvollständig übermittelt werden. Hierfür ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich.

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