Rz. 64

§ 419 BGB sah eine Haftung des Übernehmers bei einer vertraglichen Vermögensübernahme vor, beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens.

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Insolvenzreform mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten. Für die Fälle der Vermögensübertragung vor dem 1.1.1999 gilt sie allerdings auch noch nach dem 31.12.1998 weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge