1 Systematik der Bestandskraft

 

Rz. 1

Der Titel "Bestandskraft" im Unterabschnitt "Steuerfestsetzung" ist gekennzeichnet durch die "Systemferne" der AO. Trotz der Überschrift beschäftigt sich der Titel nicht mit der Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten, und zwar weder mit der Begründung noch mit der Wirkung der formellen und der materiellen Bestandskraft, sondern nur mit der Durchbrechung der formellen Bestandskraft von Steuerbescheiden und gleich behandelten Bescheiden. Selbst in diesem eingeschränkten Regelungsgebiet (Durchbrechung der formellen Bestandskraft von Steuerbescheiden) enthält der Titel keine vollständige Regelung, sondern nur einen Teil der einschlägigen Vorschriften.

Systematisch besser aufgebaut ist das VwVfG. Hier behandelt der Abschn. 2 "Bestandskraft" des Teils III "Verwaltungsakt" tatsächlich die Bestandskraft, d. h. Entstehung und Durchbrechung der Bestandskraft. Dabei wird z. B. deutlich, dass die Vorschrift über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 129 AO bzw. § 42 VwVfG, außerhalb der Vorschriften über Bestandskraft steht, diese Berichtigung also keine Durchbrechung der Bestandskraft darstellt.

 

Rz. 2

Der Begriff der Bestandskraft hat eine materielle und eine formelle Komponente. Der Begriff der formellen Bestandskraft ist ein verfahrensrechtlicher Begriff, der lediglich aussagt, ob der Inhalt des Verwaltungsakts noch geändert werden kann. Unterschieden werden kann die formelle Bestandskraft danach, ob der Verwaltungsakt noch angefochten werden kann oder ob er nach Unanfechtbarkeit noch geändert werden kann. Die formelle Bestandskraft ist zu unterscheiden vom Begriff der materiellen Bestandskraft (Wirksamkeit), der regelt, ob ein Verwaltungsakt existent geworden ist (äußere Wirksamkeit), und ob der Adressat und die Behörde die Entscheidung, die in dem Verwaltungsakt getroffen worden ist, befolgen müssen (innere Wirksamkeit).

 

Rz. 3

Der materiellen und formellen Bestandskraft fähig ist nicht der Verwaltungsakt als Ganzes, sondern nur sein verfügender Teil, der "Tenor". Der verfügende Teil spricht aus, gegen wen sich der Verwaltungsakt richtet (persönlicher Geltungsbereich), was im Verhältnis dieser Person zur Finanzbehörde gelten soll (sachlicher Geltungsbereich) und für welchen Zeitpunkt oder Zeitraum dies gelten soll (zeitlicher Regelungsbereich). Alle anderen Teile, insbesondere bei Steuerbescheiden die unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 157 Abs. 2 AO und die Begründung, nehmen weder an der formellen noch an der materiellen Bestandskraft teil. Zum Regelungsbereich von Steuerbescheiden vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 157 AO Rz. 7ff.

 

Rz. 4

Es ergibt sich folgende systematische Gliederung der Bestandskraft:

Die Regelungen der §§ 129, 177 AO gehören nicht in den Abschnitt über die Bestandskraft, da sie die Bestandskraft nicht durchbrechen.[2]

[2] Hierzu M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 129 AO Rz. 1; § 177 AO Rz. 1ff.

2 Materielle Bestandskraft

 

Rz. 5

Die materielle Bestandskraft (Wirksamkeit) des Verwaltungsakts ist in § 124 AO geregelt.[1] Nach dieser Vorschrift ist jeder bekannt gegebene Verwaltungsakt "wirksam", d. h. er ist existent geworden, also nicht mehr nur ein Entwurf (äußere Wirksamkeit), und er regelt das Verhältnis zwischen Behörde und Stpfl. und ist daher von beiden zu beachten (innere Wirksamkeit). Anders als bei der materiellen Rechtskraft von Urteilen, die nach § 110 Abs. 1 S. 1 FGO erst mit Unanfechtbarkeit bindend sind, tritt die materielle Bestandskraft von Verwaltungsakten schon mit ihrer Bekanntgabe nach § 124 AO ein. Nach § 361 Abs. 1 S. 1 AO kann der Inhalt eines Verwaltungsakts vollzogen werden, auch wenn der Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist. Diese Wirksamkeit des Verwaltungsakts wird durch die Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2 AO, vorläufig beseitigt.

 

Rz. 6

Materielle Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht mehr lediglich ein Verwaltungsinternum ist, sondern entsprechend § 118 S. 1 AO unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet, also von Adressat und Finanzbehörde zu beachten ist. Diese materielle Bestandskraft (Wirksamkeit) tritt mit der Bekanntgabe nach § 124 AO ein.[2] Die der materiellen Bestandskraft innewohnenden Rechtswirkungen können materieller oder formeller Natur sein. Materielle Rechtswirkungen treten ein, da der Inhalt des Verwaltungsakts für die Beziehung zwischen Stpfl. und Behörde maßgebend sind.[3] Beide sind an diesen Inhalt gebunden, solange der Verwaltungsakt nicht aufgehoben oder inhaltlich geändert wird. Dabei ist die materielle Bindung für die Finanzbehörde s...

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