1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Übergangsvorschriften in § 21 EUAHiG waren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] in § 20 EUAHiG geregelt. Der bisherige S. 1 von § 20 EUAHiG ist nunmehr § 21 Abs. 1 EUAHiG, der bisherige S. 2 wurde zu § 21 Abs. 2 EUAHiG. Die Absätze 3 bis 5 wurden neu aufgenommen.

[1] BGBl I 2016, 3000.

2 Allgemeine Anwendungsregeln (Abs. 1)

 

Rz. 2

Als Zeitpunkt für die erstmalige automatische Übermittlung von Informationen in den in § 7 Abs. 1 EUAHiG genannten Fällen nennt § 20 Abs. 1 EUAHiG den 1.1.2015. Erfasst werden dabei Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2014.

 

Rz. 2a

Der durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] eingeführte Abs. 1 S. 2 bestimmt den Anwendungszeitpunkt, ab dem das BZSt neben den weiteren in § 7 Abs. 1 EUAHiG genannten Informationen auch die Steueridentifikationsnummer übermitteln soll, Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung durch das BZSt an, sondern auf die Zeiträume, für die übermittelt wird. Diese Regelung setzt Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um.

[1] BGBl I 2022, 2730.

3 Unterrichtung der Europäischen Kommission (Abs. 1a)

 

Rz. 2b

Der ebenfalls durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] erstmals eingeführte Abs. 1a verpflichtet das BZSt als zentrales Verbindungsbüro, die Europäische Kommission über zwei oder mehr dem automatischen Informationsaustausch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1-6 EUAHiG unterliegende Kategorien, zu denen es Informationen an andere Mitgliedstaaten übermittelt, zu unterrichten. Dies gilt beginnend ab dem 1.1.2023 für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen, sind vor dem 1.1.2024 Informationen aus mindestens vier Kategorien zu übermitteln. Durch die Mitteilung an die Europäische Kommission soll deren Prüfung, ob die Amtshilferichtlinie zutreffend in nationales Recht umgesetzt wurde, erleichtert werden.[2]

Abs. 1a setzt Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 2 der Amtshilferichtlinie um.

[1] BGBl I 2022, 2730.
[2] BT-Drs. , 20/3436, 83.

4 Anwendungsregeln für automatischen Informationsaustausch (Abs. 2 bis 5)

 

Rz. 3

§ 21 Abs. 2 und 3 EUAHiG regeln den Beginn des automatischen Informationsaustauschs betreffend Finanzkonten nach dem FKAustG und grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung. Während beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen am 31.12.2015 bestehenden und ab dem 1.1.2016 neu eröffneten Konten unterschieden wird, erfolgt der Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einheitlich ab dem 1.1.2017.

 

Rz. 4

In § 21 Abs. 4 EUAHiG wird der 1.1.2017 als erstmaliger Zeitpunkt festgelegt, zu dem das BZSt als zentrales Verbindungsbüro Informationen über länderbezogene Berichte gem. § 138a AO an die Mitgliedstaaten übermittelt bzw. von diesen entgegennimmt. § 21 Abs. 5 EUAHiG bestimmt als ersten Zeitpunkt der Übermittlung einer jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse an die Europäische Kommission den 1.1.2018.

 

Rz. 4a

In Abs. 5 findet sich die Anwendungsregelung für den automatischen Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i. S. d. § 138d AO. Diese beginnt für Veranlagungszeiträume, die ab dem 1.1.2018 beginnen.

5 Anwendungsregel für Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (Abs. 6)

 

Rz. 5

§ 21 Abs. 6 EUAHiG bestimmt, dass der automatische Informationsaustausch der in § 12 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes genannten Informationen ab dem 1.1.2023 erfolgt.

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