Rz. 1

§ 93a AO wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436 in die AO eingefügt und weist den Behörden und öffentlichen Stellen eine besondere Verantwortung für die steuerliche Erfassung der von diesen gezahlten Beträge an die Auftragnehmer zu. Die Gesetzgebungskompetenz für das Kontroll- und Mitteilungswesen ergibt sich aus Art. 108 Abs. 5 GG.[1] Die Norm ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zu bestimmten Mitteilungspflichten zu erlassen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[2] wurde § 93a Abs. 1 S. 2 AO geändert. Weitere Änderungen ergaben sich durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation[3]

Danach wurde durch das Jahressteuergesetz 2009[4] der Kreis der Normadressaten erweitert. Seither sind nicht nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, sondern darüber hinaus auch "andere öffentliche Stellen" zur Mitteilung verpflichtet. Hintergrund dieser Ergänzung ist der Umstand, dass Gerichte und andere Organe der Rechtspflege sich vielfach nicht zur Versendung von Kontrollmitteilungen in der Lage sahen bzw. nicht dazu bereit waren. Nunmehr dürfte unstreitig sein, dass den Finanzbehörden auch von diesen öffentlichen Stellen (z. B. bei Zahlungen an Sachverständige oder Dolmetscher) entsprechende Mitteilungen zu übersenden sind.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[5] wurde der systematische Aufbau des § 93a Abs. 1 AO verbessert[6], ohne dabei jedoch den Umfang der mitteilungspflichtigen Sachverhalte zu erweitern. Der Hauptanwendungsfall der Verordnungsermächtigung, die Mitteilungspflicht über Leistungen an den Stpfl., wurde vorangestellt und hierdurch die besondere Bedeutung dieses Falles betont. Durch die Verwendung des Terminus "Leistungen" wird klargestellt, dass Gegenstand einer durch Rechtsverordnung geregelten Mitteilungspflicht nicht nur Geld-, sondern auch sonstige Leistungen sind, die in Geldeswert erbracht werden. Durch diese Klarstellung wird die Diskussion um § 3 Abs. 2 Mitteilungsverordnung (MV; vgl. Rz. 2), der eine Mitteilung auch dann vorsieht, wenn die Leistung in Geldeswert erbracht wird, beendet. Mit dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016 (680)[7] wurden § 93a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 3 Satz 3 AO redaktionell an die Datenschutz-Grundverordnung[8] angepasst, in deren Art. 4 Nr. 1 DSGVO nicht vom "Betroffenen", sondern von der "betroffenen Person" gesprochen wird. Insoweit der DSGVO die Begriffsbestimmung ausdrücklich zu entnehmen ist, droht bei einer hiervon abweichenden Begriffsbestimmung die EU-Rechtswidrigkeit.

Zuletzt wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020[9] im Abs. 1 Nr. 1a die Angabe der ggf. verwendeten Kontenverbindung des Leistungsempfängers in den mitzuteilenden Datenkranz aufgenommen. Des Weiteren wurde mit Buchstabe e) ein neuer Fall aufgenommen, der den unzulässigen Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben zum Ziel hat. Überdies wurde der Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen auf die in Abs. 2 S. 1 genannten Stellen ausgeweitet und damit dem Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1d S. 2 AO angeglichen, soweit diese hoheitliche Befugnisse ausüben. Handeln sie privatwirtschaftlich, dürfen sie nicht durch die MV zur Mitteilung der diesbezüglichen Leistungen verpflichtet werden.

 

Rz. 2

Die Bundesregierung hat von ihrer Ermächtigung mit der am 1.1.1994 in Kraft getretenen Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) v. 7.9.1993, BGBl I 1993, 1554 Gebrauch gemacht. Die MV wurde zunächst durch zwei Verordnungen v. 19.12.1994, BGBl I 1994, 3848 und v. 26.5.1999, BGBl I 1999, 1077 geändert. Weitere Änderungen wurden sodann durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge[10] und das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[11] vorgenommen. Zuletzt wurde die MV durch die Verordnung zur Änderung der MV[12] sowie durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung[13] geändert. Schwerpunkt der (dritten) Änderungsverordnung ist die zeitnahe Einführung einer Mitteilungspflicht öffentlicher Leistungen über ausgezahlte Corona-Subventionen. Außerdem wird das bislang papierbasierte Mitteilungsverfahren ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die (vierte) Änderungsverordnung nahm dann die erst nach Änderung der Ermächtigungsgrundlage mit dem JStG 2020 mögliche Mitteilung der Kontenverbindung auf.

Als Reaktion auf Unregelmäßigkeiten von Corona-Testzentren in den Abrechnungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen wurde auf Grundlage des § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AO mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. 23.9.2021[14] in § 14 MV eine Mitteilungspflicht geschaffen, die an die Leistungsempfänger entrichteten Zahlun...

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