Rz. 79

Die Einführung einer Kostenpflicht für die Bearbeitung verbindlicher Auskünfte durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 geht auf eine Initiative des Bundesrats[1] zurück. Die Länder befürchteten, dass nach der Kodifizierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft[2] die Anzahl der Anträge stark steigen und damit einhergehend die Finanzbehörden mit einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand belastet werden. Aufgrund der Kompliziertheit des Steuerrechts und der weitreichenden Bindungswirkung sei in jedem Einzelfall eine intensive Prüfung unverzichtbar. Die Erhebung einer Gebühr sei sachgerecht, weil die Erteilung verbindlicher Auskünfte nicht mehr in den Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung falle, sondern eine zusätzliche Dienstleistung gegenüber dem Stpfl. darstelle.

 

Rz. 80

Die Regelungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 in Kraft getreten. Danach gilt die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem 18.12.2006 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.[3] Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131, wurden die Regelungen zur Gebührenpflicht[4] präzisiert und um eine Bagatellregelung ergänzt. Diese Bagatellregelung[5] ist nach Art. 97 § 25 EGAO erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4.11.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

 

Rz. 81

Die Gebührenpflicht erfasst ausschließlich verbindliche Auskünfte i. S. d. § 89 Abs. 2 AO. Sie gilt weder für Auskünfte nach § 89 Abs. 1 S. 1 AO noch für verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung[6] oder Lohnsteueranrufungsauskünfte.[7] Auch die verbindliche Zolltarifauskunft (Art. 12 ZK) unterliegt keiner Gebührenpflicht. Eine eigene Gebührenregelung sieht § 178a AO für Vorabverständigungen zur Angemessenheit von Verrechnungspreisen vor.

[1] BR-Drs. 622/1/06, 32f.
[4] Vgl. nunmehr § 89 Abs. 3 bis 7 AO.
[5] Vgl. Rz. 93, 95.

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