Allgemeines

 

Rz. 1

Wie bei der Vorgängervorschrift[1] gelten die aus der StDÜV entnommenen Vorschriften der §§ 87b87d AO nicht für die Verbrauchsteuern und, wie nunmehr nach Übernahme der Regelungen in die AO klargestellt wird, ebenfalls nicht für die übrigen durch die Bundessteuerverwaltung administrierten Abgaben, wie die Zölle und die Kraftfahrzeugsteuer.

Steuerpflichten im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern werden im Rahmen des Verfahrens EMCS abgewickelt, für das sich Wirtschaftsbeteiligte, die ein Steuerlager unterhalten, anmelden können.

Bereits seit Ende der 90er-Jahre erfolgt die Zollabwicklung durch das ATLAS-Verfahren, in dem die Dokumente der Zollabwicklung zentral gespeichert werden. Ein- und Ausführende können die für sie maßgebenden Erklärungen über hierfür vorgesehene Schnittstellen abwickeln, wenn diese über eine EORI-Nummer und eine Beteiligten-Identifikationsnummer verfügen. Obgleich für die Verschlüsselung wie bei der Abgabe von Steuererklärungen ein ELSTER-Zertifikat verwendet werden kann, kann der Bereich der Zollverwaltung wegen der abweichenden technischen und rechtlichen Anforderungen nicht dem identischen Übermittlungsverfahren unterfallen, wie die Einreichung von steuerlichen Erklärungen.

 

Rz. 2

Bei der Kraftfahrzeugsteuer wird der Datentransfer zum Zwecke der Einleitung des Besteuerungsverfahrens durch die Zulassungsbehörden übernommen. Im Zuge der Fahrzeugan-, -um- und -abmeldung werden die maßgebenden steuerlichen Daten an die Zollverwaltung, die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, weitergegeben.

 

Rz. 3

Aufgrund der unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Kommunikation zwischen den Finanzbehörden und den Beteiligten, verschiedener Komplexität der zu übermittelnden Daten und der heterogenen Beteiligtenstruktur erscheint es angezeigt, die vom Zoll verwalteten Abgaben nicht den Vorgaben der §§ 87b bis 87d AO zu unterwerfen.

Folge dieser Ausnahmeregelung ist, dass Dritte, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens aufseiten des Abgabenpflichtigen eingesetzt wurden, für Fehlleistungen nur im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses gegenüber dem Auftraggeber, nicht aber durch die Finanzbehörde im Wege der Haftung auf die entgangene Abgabenschuld in Anspruch genommen werden können. Die Haftungsnorm des § 72a AO findet insoweit keine Anwendung. Da wie dargelegt in den nämlichen Bereichen nur Verfahren der Zollverwaltung eingesetzt werden, gibt es aber auch gar keinen Bedarf für eine Haftung eines Verfahrensentwicklers, zumal im Bereich der Verbrauchsteuern im Falle der Feststellung der Unrichtigkeit nur geringe Anforderungen an die Korrektur gestellt werden.[2]

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