Rz. 11

Die in den Spezialsteuergesetzen geregelten elektronisch zu erfüllenden Erklärungspflichten sind dann nicht zu beachten, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen das Vorliegen eines Härtefalles nach § 150 Abs. 8 AO festgestellt wurde, wobei sich eine Härte in zweierlei Hinsicht ergeben kann:

  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (z. B. aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit ist die Anschaffung oder Umrüstung eines PC nicht zumutbar);
  • Persönliche Unzumutbarkeit (z. B. aufgrund der persönlichen Disposition – Alter, Behinderung, etc. – sowie fehlender Medienkompetenz ist eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar).

Die Sicherheit des elektronischen Übermittlungsverfahrens ist hinreichend belegt und als Begründung für das Stellen eines Härtefallantrages nicht ausreichend.[1] Trotz des Hinweises auf die "NSA-Affäre" und die fehlende "Datensicherheit im Internet" sowie darauf, dass "das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewährleistet" sei, während der "Transportweg von Briefen" durch das Postgeheimnis geschützt sei, ist die Sicherheit des elektronischen Übermittlungsverfahrens nicht (mehr) klärungsbedürftig.[2]

 

Rz. 12

Soll die Einreichung der Steuererklärung zugleich eine Frist wahren[3], ist darauf zu achten, dass im Fall der elektronisch authentifizierten Übermittlung die Erklärung in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sein muss. Hierüber wird am Elster-Online-Portal per Mail eine Empfangsbestätigung erteilt.

Erfolgt die Abgabe durch Übermittlung einer komprimierten Steuererklärung, so muss diese rechtzeitig unterschrieben im FA eingegangen sein, um die Frist zu wahren. Nicht schon die elektronische Übermittlung des Datensatzes wahrt die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG und die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 S. 1 AO.[4] Hinzukommen muss in diesem Fall der (rechtzeitige) Eingang der komprimierten Steuererklärung, da die Finanzverwaltung erst hierdurch Kenntnis von der Abgabe der Erklärung bekommt.

Die irrige Annahme, bereits die Datenübermittlung führe bei der Abgabe einer komprimierten Steuererklärung zur Fristwahrung, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[5] Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[6] ist dementsprechend dann abzulehnen, wenn der Stpfl. hätte wissen müssen, dass die elektronische Übermittlung allein keine fristwahrende Wirkung hat.

 

Rz. 13

Kann die elektronisch übermittelte Steuererklärung nicht eindeutig dem Auftraggeber zugeordnet werden, weil dieser jedwede Veranlassung bestreitet und der Übermittler den Nachweis nicht führen kann, kann der so eingegangene Datensatz gleichwohl einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden. Der Umstand, dass die Herkunft der Daten nicht aufklärbar ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung, wenn die erklärten Daten nicht zugleich unzutreffend sind, was in Fällen wie diesen selten vorkommen wird. Da es in einem Fall bereits an einem Versäumnis der Finanzbehörde mangelt, dieses aber für den Fall, dass man ein solches in der fehlenden Zurechnung gegenüber dem Auftraggeber sieht, nicht als so schwerwiegend anzusehen ist, dass der Verwaltungsakt nichtig ist[7], ist die gleichwohl vorgenommene Festsetzung der Bestandskraft zugängig. Würde dies anders gesehen, wäre das gerade im Bereich der elektronischen Dateneinlieferung auszuweitende vollautomatische Veranlagungsverfahren mit dem Makel behaftet, dass auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist die Aufhebung des Steuerbescheids wegen seiner Nichtigkeit beantragt, aber eine erneute Einlieferung wegen des Eintritts der Festsetzungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden könnte.

 

Rz. 14

Wegen der Anwendung des § 129 AO gelten auch bei der elektronischen Übermittlung keine Besonderheiten.[8] So können offenbare Unrichtigkeiten bei der Erstellung der Erklärung, die der Bearbeiter in der Finanzbehörde bei Sichtung der elektronisch eingegangenen Daten übernommen hat, im Nachhinein berichtigt werden. Wie sonst auch scheidet eine Berichtigung allerdings aus, wenn der Fehler Folge eines Denkfehlers ist. Allerdings wird die Feststellung einer offenbaren Unrichtigkeit wegen des § 173a AO erleichtert, da nunmehr auch mechanische Fehler aufseiten des Stpfl. bei der Erstellung der Steuererklärung eine Berichtigung ermöglichen, ohne dass es auf die Übernahme dieses Versehens durch den Bearbeiter in der Finanzbehörde länger ankommt. Diese Regelung findet allerdings nur auf Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Verwaltungsakte Anwendung[9] und nicht wie § 129 AO auf alle Steuerverwaltungsakte.

Auch für die Anwendung des § 173 AO (Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen) gelten im Falle der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung keine Besonderheiten. Einige Einzelfragen zu einer die Änderung zugunsten des Stpfl. ausschließenden groben Fahrlässigkeit wurden in der jüngeren Vergangenheit entschieden:

  • Grob fahrlässig handelt, wer sich – trotz Voreinstellu...

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