Rz. 1

§ 87b AO wurde im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] aufgenommen. Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten waren bislang in der StDÜV enthalten. Um dem Wesentlichkeitsgrundsatz, nach dem Voraussetzungen und Folgen einer belastbaren Maßnahme aus Sicht des der Norm Unterworfenen erkennbar sein müssen, Geltung zu verschaffen, wurde der Verordnungstext in das Gesetz gehoben. Grund hierfür war der Umstand, dass spürbare Folgen an einen Verstoß gegen die Vorgaben zur elektronischen Datenübermittlung geknüpft sind. Tatbestand und Rechtsfolgen des zu sanktionierenden Verhaltens unterliegen dem Gesetzvorbehalt; eine Regelung im Verordnungstext unter Außerachtlassung des formellen Gesetzgebungsverfahrens begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Rz. 2

Die Gesetzesbegründung[2] enthält als Motiv für die Regelung im Gesetz, dass die bisher in § 5 StDÜV enthaltene Haftungsnorm für Verstöße gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nunmehr in § 72a AO enthalten ist, sodass die zugrunde liegenden Rahmenbedingungen folgerichtig ebenfalls in der AO[3] selbst geregelt werden sollten. Die dort enthaltenen Regelungen gelten für alle Fälle, in denen steuerlich erhebliche Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an Finanzbehörden zu übermitteln sind, soweit nicht etwas anders bestimmt ist.[4]

 

Rz. 3

§ 87b AO ermöglicht lediglich die elektronische Datenfernübertragung. Die Regelung lässt keine Übermittlung durch Übergabe eines Datenträgers (z. B. CD oder USB-Sticks) zu, weil diese Form der Datenübertragung gesetzlich nicht vorsehen ist. Nach Auffassung des BFH gebietet auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Zulassung sonstiger Formen elektronischer Bereitstellung nicht.[5]

 

Rz. 4

Die Folgen eines Verstoßes gegen die Bedingungen der elektronischen Übermittlungspflicht entsprechen denen der Nichtabgabe der Steuererklärung. Die Wahrung der richtigen Übermittlungsform kann nach Maßgabe der §§ 328ff. AO erzwungen werden; die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter, bzw. Nichtabgabe der Erklärung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 150 Abs. 8 AO nicht vorgelegen haben.[6] Bedenkenfrei können aber die nicht ordnungsgemäß eingelieferten Daten im Rahmen einer herkömmlichen Veranlagung der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden, da die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung – vorbehaltlich der Steueranmeldung nach § 167 AO – keine ordnungsgemäß eingereichte Steuererklärung voraussetzt. Anerkannt ist weiter, dass es sich bei der Zugrundelegung nicht ordnungsgemäß übermittelter Besteuerungsmerkmale nicht um eine Schätzung i. S. d. § 162 AO handelt, da die erklärten und überprüften Werte in die Steuerfestsetzung übernommen werden. Damit aber kann die Finanzbehörde ohne nähere Begründung von der Aufnahme eines Vorbehaltes der Nachprüfung in die Steuerfestsetzung absehen. Eine nicht ordnungsgemäß eingereichte Steuererklärung beendet nicht die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist erst bei der Nachholung der elektronischen Übermittlung oder aber nach Ablauf der von § 170 Abs. 2 AO längstens vorgesehenen Anlaufhemmung nach drei Jahren zu laufen beginnt.

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