Rz. 2

Ausschussmitglieder, in deren Person ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nach §§ 82, 83 AO besteht, haben von sich aus diesen Grund dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Diese Selbstablehnung hat ein Mitwirkungsverbot zur Folge, wenn der Ausschuss die Besorgnis der Befangenheit bestätigt[1].

Anders als bei der Besorgnis der Befangenheit von sonstigen Amtsträgern[2] gewährt § 84 AO dem Beteiligten am Verwaltungsverfahren ein selbstständiges Ablehnungsrecht[3].

 

Rz. 3

§ 84 AO ermöglicht grundsätzlich nur die individuelle Ablehnung eines einzelnen Ausschussmitglieds aus Gründen, die in der Person dieses Ausschussmitglieds liegen[4].

Dies schließt die Ablehnung mehrerer Ausschussmitglieder nicht aus, wenn für jedes abgelehnte Ausschussmitglied eine individuelle Begründung gegeben wird.

Die Ablehnung aller Ausschussmitglieder ist zulässig, wenn sich aus der Kollegialentscheidung des Ausschusses konkrete Anhaltspunkte für die Befangenheit aller Ausschussmitglieder ergeben[5]. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts[6] liegt nur dann vor, wenn der Antrag gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen könnten[7].

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