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Nach § 83 Abs. 1 S. 1 AO muss der persönliche Grund geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Diese ist eine subjektive Meinung entweder des Amtsträgers oder des Beteiligten. Die Meinung des Bevollmächtigten, dass aus seinem Verhältnis zum Amtsträger ein Ablehnungsgrund gegeben sein könnte[1], ist unerheblich, soweit sie nicht durch den Beteiligten artikuliert wird. Der Bevollmächtigte hat kein eigenes Ablehnungsrecht[2].

Die Befangenheit des Amtsträgers muss hiernach nicht tatsächlich vorliegen oder dessen Entscheidung beeinflusst haben. Die Besorgnis ist begründet, wenn der Beteiligte einen Anlass hat, die Voreingenommenheit zu befürchten. Die Besorgnis des Beteiligten hinsichtlich der Befangenheit des Amtsträgers muss nachvollziehbar sein[3]. Die Ablehnung darf nicht zu unnötigen Arbeitsbehinderungen bei der Finanzbehörde führen, insbesondere sind querulatorische Eingaben des Beteiligten auszuschließen. Ein "Ablehnungsgesuch" ohne substanziierte Darlegung des Ablehnungsgrunds ist nicht zulässig[4].

In jedem Fall muss der Amtsträger einen Anlass in dem konkreten Verwaltungsverfahren gegeben haben, der die Besorgnis rechtfertigt. Eine – vermutete – allgemeine negative Einstellung gegenüber dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten, die konkret nicht irgendwie in Erscheinung getreten ist, reicht insoweit nicht[5].

Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 83 AO[6] sollte hier bei vernünftiger Wertung ein großzügiger Maßstab angelegt werden, soweit dadurch nicht unzuträgliche Arbeitsbehinderungen für die Finanzbehörde entstehen.

Ein Grund für die Befangenheitsbesorgnis ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus annehmen kann, dass der Amtsträger nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Unbeachtlich ist die rein subjektive Befürchtung des Beteiligten, Maßstab ist vielmehr eine vernünftige und objektive Betrachtungsweise[7].

Für die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit angebracht ist, ist im Prüfungsverfahren stets ein großzügiger Maßstab anzulegen, denn Prüfungsentscheidungen enthalten auch der gerichtlichen Kontrolle entzogene höchstpersönliche Werturteile. Das Gebot der Prüfungsgerechtigkeit erfordert, dass in verstärktem Maß auf die subjektive Ansicht des Beteiligten – wenn auch bei objektiver und vernünftiger Würdigung – abzustellen ist[8]. Die bloße subjektive Besorgnis des Beteiligten genügt nicht[9].

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