Rz. 77

Eine Zurückweisung ist jedoch nach § 80 Abs. 8 S. 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen für

  • § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • § 4 Nr. 1 StBerG: Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung;
  • § 4 Nr. 2 StBerG: Beratungsstellenleiter eines anerkannten Lohnsteuerhilfevereins, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen und
  • Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 StBerG berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
 

Rz. 78

Auch die offenkundig fehlerhafte Zulassung oder Bestellung hindert die Zurückweisung.[1] Es ist jedoch ohne Bedeutung, ob der Bevollmächtigte beispielsweise die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rechtsanwalt erfüllt und ob er einen Zulassungsantrag gestellt hat, solange er nicht als Rechtsanwalt wirksam zugelassen ist.[2]

 

Rz. 79

Die Zurückweisung ist nach § 80 Abs. 8 S. 3 AO i. V. m. § 124 Abs. 1 S. 1 AO sowohl dem Bevollmächtigten als auch dem Vollmachtgeber bekannt zu geben. Die Zurückweisung wird wirksam, sobald sie beiden bekannt gegeben wurde. Die Zurückweisung ist ein Verwaltungsakt, der sowohl von dem Bevollmächtigten als auch dem Vollmachtgeber angefochten werden kann. Darüber hinaus kommt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht.

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