Rz. 10

Krankenhäuser können nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO begründen. Sonstige Hilfsbetriebe (z. B. Selbstversorgungseinrichtungen), die dem Krankenhaus dienen, fallen nicht in den Bereich des Begriffs Krankenhaus. Die Frage nach der steuerlichen Behandlung stellt sich jedoch nicht, wenn die Hilfsbetriebe unselbstständige Abteilungen des Krankenhauses sind und nur in diesem Rahmen Leistungen erbringen. Eine Krankenhausapotheke qualifiziert der BFH unter Hinweis auf § 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen[1] i. V. m. § 26 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken[2] als unselbstständige Abteilung eines Krankenhauses.[3] Die Finanzverwaltung folgt dem BFH insoweit, als dass die Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten unter § 67 AO fällt, wenn die erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die Medikamente für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.[4]

Von § 67 AO ausgenommen sind demnach Leistungen der Hilfsbetriebe, die nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses erfasst sind.[5] Erbringen sie also auch Leistungen gegen Entgelt an Dritte, handelt es sich insoweit um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe; sie sind dann nur im Rahmen des § 64 Abs. 3 AO oder des § 68 Nr. 2 b AO steuerfrei, und zwar auch dann, wenn sie die entgeltlichen Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbefreite Körperschaften (Krankenhäuser) erbringen.[6]

Räumt ein als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkanntes Krankenhaus einer nicht als gemeinnützig anerkannten privaten Klinik oder einer Arztpraxis vertraglich gegen Entgelt die Möglichkeit ein, Patienten an das Krankenhaus zu überweisen, die dort stationär versorgt werden sollen, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.[7] Dasselbe gilt für die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung durch ein Krankenhaus an den Chefarzt für dessen Privatambulanz oder gegenüber einer privaten Klinik, einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis oder Belegärzten.[8]

 

Rz. 11

Die Krankenhausbehandlung muss nicht zwingend stationär erfolgen. Vielmehr geht insbesondere § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V davon aus, dass neben stationären, teilstationären und vor- und nachstationären Behandlungen ebenso ambulante Behandlungen im Krankenhaus möglich sind.[9] Das Krankenhaus muss selbst aber grundsätzlich in der Lage sein, stationäre Behandlungen anbieten zu können.[10] Die Körperschaft muss die Krankenhausleistungen eigenverantwortlich erbringen, um den Vorteil der Steuerbefreiung zu erhalten.[11] Etwas anderes gilt nur in Fällen der Betriebsaufspaltung. Organträger und Organgesellschaft bilden zwar mit ihren jeweiligen Standorten nicht Teile eines einheitlichen Krankenhauses, denn beide sind jeweils selbstständig zu beurteilen.[12] Jedenfalls die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG wird jedoch auf die Besitz(personen)gesellschaft ausgedehnt.[13]

[1] BGBl I 1980, 1993 – ApoG.
[2] BGBl I 1995, 1195 – ApBetrO.
[4] OFD Frankfurt/M. v. 2.3.2015, S 0186 A-2 St 53, DStR 2015, 1054.
[6] BFH v. 18.10.1990, V R 35/85, BStBl II 1991, 157, 160 für eine Krankenhauswäscherei.
[7] OFD Düsseldorf v. 19.4.2005, S-2729 A-St 133, n. v.
[8] FinMin Schleswig-Holstein v. 6.7.2005, VI 323-S-0186-003, n. v.

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