1 Vorbemerkungen

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7. 2017[1] ist neben einer ganzen Reihe anderer Vorschriften und neben der Schaffung zahlreicher neuer AO-Vorschriften auch § 6 Abs. 1 AO geändert und um neue Absätze 1a bis 1e ergänzt worden. Dies ist im Hinblick auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung der EU[2] geschehen, die in der gesamten EU zum 25.5.2018 unmittelbar geltendes Recht geworden ist.

Im Rahmen des Gesetzes v. 17.7.2017 ist auch der schon bisher in § 6 Abs. 1 AO definierte Begriff der Behörde neu umschrieben worden. Wegen der unterschiedlichen Form der Betätigung der Behörden und anderer Stellen auch im Steuerverwaltungsrecht mussten detaillierte und stark konkretisierte Begriffsbestimmungen geschaffen werden. Dies ist in dem neu formulierten Abs. 1 und in den im Anschluss an ihn eingefügten Abs. 1a bis 1e des § 6 AO geschehen.

 

Rz. 2

Die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 1e AO vorgesehenen Differenzierungen waren vor allem deswegen erforderlich, weil Stellen verschiedenster Art im Rahmen der Besteuerung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten tätig sind. Neben der Tätigkeit der Finanzbehörden gibt es z. B. auch Auftragsdatenverarbeiter. In § 6 Abs. 1 bis Abs. 1e AO ist im Einzelnen festgelegt, welche Verarbeitungen einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle zugerechnet werden können.

 

Rz. 3

Neben denjenigen, die unter den Begriff der öffentlichen Stellen nach § 6 Abs. 1 bis 1e AO fallen und deswegen Behörde sind, gibt es nach der wörtlich beibehaltenen Bestimmung des Abs. 2 noch den Begriff der Finanzbehörde. Dieser Begriff ist wie der gesamte Abs. 2 inhaltlich nicht verändert worden. Jedoch wurden durch Gesetz v. 7.12.2020[3] mit Wirkung ab 1.1.2021 in § 6 Abs. 2 Nr. 2 AO die Worte "das Informationstechnikzentrum Bund" eingefügt.

Die Rechte und Pflichten der Finanzbehörden sowie deren Verfahren sind durch die DSGVO und die neuen oder geänderten Vorschriften der AO umfangreich verändert worden. Auch sind die Datenschutzaufsicht sowie der außergerichtliche und gerichtliche Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten umfangreich in die AO eingearbeitet worden. Sie betreffen ganz besonders die Finanzbehörden.[4]

[1] BGBl I 2017, 2454.
[2] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, ABl EU 2016 Nr. L119, 1; ABl EU 2016 Nr. L 314, 72.
[3] Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (ITZBund-Umwandlungsgesetz – ITZBundG), BGBl I 2020, 2756, Art. 3 und Art. 5.
[4] Vgl. G. v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2454.

2 Öffentliche – nicht-öffentliche Stellen

2.1 Behördenbegriff allgemein (Abs. 1)

 

Rz. 4

Allgemein ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde. Das bedeutet also, dass alle diejenigen öffentlichen Stellen als Behörden anzusehen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben, also wahrnehmen. Die Begriffsbestimmung des Abs. 1 n. F. unterscheidet sich nur insoweit von der bisherigen Formulierung der Vorschrift, dass jetzt jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde ist, während bisher jede Stelle Behörde war, die solche Aufgaben wahrnimmt. Die Tragweite der nunmehr erforderlichen "öffentlichen" Stelle erschließt sich nicht ohne Weiteres.[1]

Maßgebend ist jetzt also auch die Organisationsform der Stelle, also nicht ausschließlich die Art der wahrgenommenen Aufgaben. Für die Beleihung – d. h. die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Befugnisse durch Private – kann sich die Zulässigkeit der Wahrnehmung nicht aus § 6 Abs. 1 AO ergeben; dieser Personenkreis unterliegt jedoch § 6 Abs. 1d S. 2 AO.[2] Im Übrigen werden dieser Unterschiede durch die Einschiebung der neuen Absätze 1a bis 1e konkret ausgeglichen. Die Regeln des Datenschutzes gelten für alle diese Behörden.

[1] Zurückhaltend Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 AO Rz. 2; für den gänzlichen Verzicht auf das Merkmal "öffentlich" Hummel, DVBl 2019, 211/212.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 AO Rz. 2.

2.2 Öffentliche Stellen des Bundes (Abs. 1a)

 

Rz. 5

Öffentliche Stellen des Bundes sind zunächst die Bundesbehörden, also die Bundesministerien und Bundesämter. Weiter gehören die Organe der Rechtspflege des Bundes hierzu. Das gilt nicht nur für den Bundesfinanzhof. Nicht nur in der FGO, sondern auch in den Gesetzen zu anderen Gerichtsbarkeiten wird von Behörden gesprochen, sodass z. B. auch das BVerwG eine öffentliche Stelle des Bundes ist. Die Funktion als öffentliche Stelle beschränkt sich im Übrigen nicht auf die nichtrichterliche Verwaltungstätigkeit des Gerichts, sondern erstreckt sich künftig weitgehend auch auf die Rechtsprechung.

Weiter sind auch alle anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften wie die Bunde...

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