Rz. 10

Erstattungsfähig sind nach § 464 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen. § 464a Abs. 2 StPO nennt typisierte Auslagen, die im Gesetz nicht abschließend aufgelistet sind, so dass weitere Auslagen denkbar sind.[1] Hierzu gehören nach:

 

Rz. 11

  • § 408 AO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. § 45 StBGebV erklärt für die Vergütung der im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren auftretenden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die Vorschriften des RVG für entsprechend anwendbar.
  • § 408 S. 2 AO für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Gebühren und Auslagen bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem RVG bestimmen.
  • § 408 S. 2 AO auch die Kosten für einen Hochschullehrer, sofern die zulässigen Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG nicht überschritten werden.[4]
[1] Gieg, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 464a StPO Rz. 7.
[3] Gieg, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 464a StPO Rz. 7.
[4] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 408 AO Rz. 19.4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge