Rz. 3

Zeugen sind Personen, die in einem gegen einen anderen gerichteten Ermittlungsverfahren eine persönliche Wahrnehmung über in der Vergangenheit liegende Tatsachen bekunden.[1]

Anspruchsberechtigt ist nur der jeweilige Zeuge. Bedient sich der Zeuge bei Erfüllung seiner Aussagepflicht eines Bevollmächtigten oder eines Beistands, so kann diese Hilfsperson keinen Entschädigungsanspruch gegen die Finanzbehörde erlangen.[2] Die Aufwendungen des Zeugen für den Beistand werden nach dem JVEG nicht erstattet.[3] Kosten eines rechtlichen Beraters können allerdings nach dem RVG erstattungsfähig sein, wenn ein solcher zur Wahrnehmung der Rechte des Zeugen nach § 68b StPO beigeordnet ist.[4]

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 48 StPO Rz. 1.
[2] Binz, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 19 JVEG Rz. 1.
[3] § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 22.

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