Rz. 3
Zeugen sind Personen, die in einem gegen einen anderen gerichteten Ermittlungsverfahren eine persönliche Wahrnehmung über in der Vergangenheit liegende Tatsachen bekunden.[1]
Anspruchsberechtigt ist nur der jeweilige Zeuge. Bedient sich der Zeuge bei Erfüllung seiner Aussagepflicht eines Bevollmächtigten oder eines Beistands, so kann diese Hilfsperson keinen Entschädigungsanspruch gegen die Finanzbehörde erlangen.[2] Die Aufwendungen des Zeugen für den Beistand werden nach dem JVEG nicht erstattet.[3] Kosten eines rechtlichen Beraters können allerdings nach dem RVG erstattungsfähig sein, wenn ein solcher zur Wahrnehmung der Rechte des Zeugen nach § 68b StPO beigeordnet ist.[4]
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