Rz. 33

Der Angeklagte kann seinen Einspruch auf einzelne Taten oder auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzen.[1] Gerade die Beschränkung auf das Strafmaß bietet sich in der Praxis oftmals an. Einerseits erwachsen auf diese Weise die abgeurteilten Taten in Rechtskraft, eine Verböserung ist dann nicht mehr möglich. Andererseits hat sich die Vermögenslage des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß oftmals verschlechtert, was im Strafbefehl nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.

Eine Begrenzung des Einspruchs oder eine vollständige Rücknahme kann noch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils erfolgen[2], allerdings nach dem Aufruf zur Sache nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.[3] Ein zunächst vollumfänglich erhobener Einspruch kann demnach vor Beginn der Hauptverhandlung, beispielsweise nach informeller Absprache mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, noch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt oder vollständig zurückgenommen werden.

Die Finanzbehörde kann den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ihrerseits bis zum Erlass durch den Strafrichter zurücknehmen. Nach dem Erlass ist zwar die Rücknahme des Antrags möglich, nicht aber des Strafbefehls, sodass die Antragsrücknahme wirkungslos bleibt. Kommt es nach einem Einspruch zur Hauptverhandlung, ist die Rücknahme nur noch durch die Staatsanwaltschaft möglich[4], die dafür die Zustimmung des Angeklagten benötigt.[5]

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