Rz. 40

Die Kosten, die der Beschuldigte für seine Verteidigung aufbringen muss, richten sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) v. 5.5.2004[1] bzw. der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) v. 17.12.1981 i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004.[2] Neben diesen gesetzlichen Gebühren kann der Verteidiger auch aufgrund einer schriftlichen Honorarvereinbarung eine höhere Vergütung beanspruchen.[3] Für die Verteidigung im Strafverfahren richtet sich der Vergütungsanspruch nach Teil 4 Abschn. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, der gem. § 45 StBGebV entsprechend für Angehörige steuerberatender Berufe gilt.[4]

Wegen etwaiger Erstattungsansprüche des Beschuldigten nach Einstellung des Verfahrens bzw. nach Freispruch vgl. § 408 AO Rz. 9ff.

Bei Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder aus Opportunitätsgründen nach § 153a StPO sind die Verteidigerkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[5] Es kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Falle des § 170 Abs. 2 StPO nur eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen nach § 3 StrEG in Betracht.[6]

 

Rz. 40a

Bei der Entgegennahme des Honorars ist der Verteidiger grundsätzlich der Gefahr ausgesetzt, sich einer Geldwäsche nach § 261 StGB schuldig zu machen.[7] Da Steuerstraftaten nach § 370 AO, § 373 AO und § 374 AO taugliche Vortaten einer Geldwäsche sind, muss dem Verteidiger bei der Mandatsübernahme bewusst sein, dass er bei der Annahme des Verteidigerhonorars bemakeltes Geld entgegennehmen könnte. So kann es zu einer Kollision kommen zwischen der Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege und seiner, auch der im öffentlichen Interesse stehenden Aufgabe, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen. Damit wäre eine zielführende Verteidigung kaum mehr möglich, da die Vertrauensbasis zwischen Mandant und Verteidiger beeinträchtigt werden könnte[8] Um dies zu vermeiden, ist der Straftatbestand der Geldwäsche sowohl in § 261 Abs. 1 StGB als auch in dessen Abs. 2 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er durch die Annahme des Verteidigerhonorars nur in dem Fall erfüllt sein kann, in dem der Verteidiger sicher weiß, dass das Honorar aus einer Vortat herrührt.[9] Diese Auslegung gilt wegen der besonderen Situation der Strafverteidigung nur für die Annahme des Verteidigerhonorars, nicht jedoch für solches Honorar, das für eine andere Beratung, beispielsweise in zivil- oder steuerrechtlichen Fragen, entrichtet wird.[10]

[1] BGBl I 2004, 717, 788.
[2] BGBl I 2004, 717, 845.
[4] Zur Vergütung mit Berechnungsbeispielen Spatscheck/ Talaska, PStR 2007, 183.
[5] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 116.
[6] Diemer, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 153a StPO Rz. 62ff.; Moldenahuer, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 170 StPO Rz. 26.
[7] Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 261 StGB Rz. 24.
[8] Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 261 StGB, Rz. 24.
[10] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 261 StGB, Rz. 36d; a. A. Kraatz, NJ 2015, 149.

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