Rz. 1

Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen.[3]

Die Anordnung von Nebenfolgen liegt teils im Ermessen des Gerichts[4], teils ist diese gesetzlich verpflichtend.[5] Bei der Strafzumessung sind diese Nebenfolgen grds. in die Gesamtbelastung einzubeziehen.[6]

 

Rz. 1a

Solche strafrechtlichen Nebenfolgen sind z. B.

  • nach § 44 StGB das Fahrverbot;
  • nach § 45 StGB (s. Rz. 3)

    • die Aberkennung der Amtsfähigkeit,
    • die Aberkennung der Wählbarkeit und des Wahlrechts;
  • nach § 61 StGB die Maßregeln der Sicherung und Besserung;
  • nach § 70 StGB das Berufsverbot;
  • nach §§ 73ff. StGB die Anordnung der Einziehung von Taterträgen/Vorteilen aus der Tat bzw. gem. § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen.[7]

    Die Einziehung dient dazu, einen Vermögensvorteil abzuschöpfen, den der Tatbeteiligte aus der Tat erlangt hat.[8] Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer grds. "erlangtes Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil der Täter sich die Aufwendungen für diese Steuern erspart.[9] Während die Einziehung (bzw. der Verfall) in der Vergangenheit i. d. R. wegen § 73 Abs. 1 S. 2 StGB scheiterte, ist die Einziehung durch die Neufassung des Gesetzes nunmehr auch bei Steuerstraftaten uneingeschränkt möglich.[10] Zudem kommt § 73a StGB, also die erweiterte Einziehung des durch die rechtswidrige Tat Erlangten, auch im Steuerstrafrecht nunmehr bei jeder rechtswidrigen Steuerstraftat in Betracht.

  • nach § 74 StGB die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (s. Rz. 17).
[3] § 369 Abs. 2 AO; s. Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 369 AO Rz. 75a.
[4] z. B. § 74 StGB.
[5] §§ 73, 73c StGB.
[6] BGH v. 23.8.2016, 1 StR 204/16 mit Anm. Kirch-Heim, NStZ 2017, 361; vgl. auch § 370 AO Rz. 243; streitig ist, ob der Abschöpfung gem. §§ 73, 73c StGB Strafcharakter zukommt, zusammenfassend Bach, wistra 2019, 485; Bittmann, NStZ 2019, 383, 386f.
[7] Neu geregelt ab 1.7.2017 mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017, BGBl I 2017, 872ff.; es handelt sich dabei gem. Art. 316h EGStGB um eine Stichtagsregelung. Zur Gesetzesreform z. B. Schilling/Cortsen/Hübner, StraFo 2017, 305; Trüg, NJW 2017, 1913; Köllner/Mück, NZI 2017, 593; Köhler, NStZ 2017, 497; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665.
[8] BGH v. 21.9.1983, 3 StR 271/83, wistra 1983, 256.
[10] Ausführlich dazu z. B. Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 23a-29e; kritisch Bach, wistra 2019, 485.

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