Rz. 16

Die Einspruchseinlegung hat nach (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m.) § 87 Abs. 1 AO grds. in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Einlegung eines Einspruchs durch einen fremdsprachlichen Schriftsatz ist jedoch form- und fristwahrend, wenn die Finanzbehörde diesen akzeptiert.[1] Verlangt die Finanzbehörde eine Übersetzung, so entfällt nach § 87 Abs. 4 AO die fristwahrende Wirkung, wenn nicht innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird.

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