Rz. 17

Negative Voraussetzung für die Anwendung des § 352 Abs. 2 AO ist, dass zur Vertretung berufene Geschäftsführer nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO der "Einspruchsbevollmächtigte i. S. d. Abs. 2" den Einspruch einlegen.

 

Rz. 17a

Wie für den Geschäftsführer wird die Rechtsstellung des "Klagebevollmächtigten" in der Gesetzesformulierung nicht eindeutig bestimmt. Überwiegend wird die Parallelregelung in § 48 Abs. 1 S. 1 FGO dahingehend verstanden, dass der dortige "Klagebevollmächtigte" in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Feststellungsbeteiligten handelt, soweit die Empfangsvollmacht besteht. § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO gibt hiernach dem Einspruchsbevollmächtigten ein eigenes Recht zum Einspruch. Er wird Beteiligter des Einspruchsverfahrens[1] und nimmt kraft Gesetzes die rechtlichen Interessen der Feststellungsbeteiligten wahr, die nur im Rahmen des § 352 Abs. 1 Nr. 2–5 AO einspruchsbefugt sind.[2] Ihm steht ebenso wie dem Geschäftsführer als Vertreter der Personengesellschaft eine umfassende Einspruchs- und Klagebefugnis zu.[3]

 

Rz. 17b

Das Bestehen der Personenvereinigung ist Voraussetzung für die besondere Rechtsstellung des "Einspruchsbevollmächtigten".[4] Ebenso , dass die Vollmacht bestehen muss.

 

Rz. 18

Grundlage dieser neuen Sonderregelung ist auch die gemeinsame Willensbildung bzw. die widerspruchslose Duldung in Kenntnis dieser zusätzlichen Befugnisse des Empfangsbevollmächtigten. Dessen Rechtsstellung wird gem. § 352 Abs. 2 S. 3 AO begründet, wenn den Feststellungsbeteiligten durch die Behörde eine Belehrung über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten erteilt worden ist. Der bloße Empfangsbevollmächtigte nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO hat die Einspruchsbefugnis sonst nicht.[5]

 

Rz. 19

Die ist in ihrer Rechtsqualität lediglich eine inhaltliche Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung. Für die Form und den Inhalt ist § 356 Abs. 1 S. 1 AO entsprechend anzuwenden. Die Belehrung kann mit dem Feststellungsbescheid bzw. der zeitgleichen Rechtsbehelfsbelehrung oder der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten verbunden werden. Sie muss nur zweifelsfrei als zusätzliche Belehrung erkennbar sein.

 

Rz. 19a

Für die Bekanntgabe der Belehrung ergeben sich keine Sonderregelungen. Die Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten des Feststellungsbescheids ist ausreichend.[6] Informationsmängel zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Feststellungsbeteiligten hindern den Eintritt der Rechtsfolge nicht.

 

Rz. 20

Die Finanzbehörde hat von Amts wegen bei der Zulässigkeitsprüfung des Einspruchs die ordnungsgemäße Erteilung der Belehrung festzustellen. Fehlt die Belehrung, so fehlt auch dem Empfangsbevollmächtigten die Einspruchsbefugnis.[7] Der Einspruch ist damit insoweit unzulässig. Die Einspruchsbefugnis besteht in diesem Fall gem. § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO nur für jeden Feststellungsbeteiligten selbst.

[2] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 141;v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 93.1; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 18; nicht eindeutig v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 48 FGO Rz. 19, 27, 31.
[6] § 366 AO Rz. 22.

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