Rz. 15
Durch § 351 Abs. 1 Hs. 2 AO wird klargestellt, dass diese Einschränkung der Einspruchsbefugnis nicht eintritt, wenn sich aus den Vorschriften über die Korrektur von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
Ohne jegliche Beschränkung können nach § 172 Abs. 1 S. 1 AO Steuerfestsetzungen unter
- Vorbehalt der Nachprüfung[1] und
- vorläufige Steuerfestsetzung[2]
geändert und demgemäß der ändernde Verwaltungsakt angefochten werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Vorbehalts bzw. des Vorläufigkeitsvermerks, wenn keine inhaltliche Änderung erfolgt.
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