Rz. 15

Durch § 351 Abs. 1 Hs. 2 AO wird klargestellt, dass diese Einschränkung der Einspruchsbefugnis nicht eintritt, wenn sich aus den Vorschriften über die Korrektur von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

Ohne jegliche Beschränkung können nach § 172 Abs. 1 S. 1 AO Steuerfestsetzungen unter

  • Vorbehalt der Nachprüfung[1] und
  • vorläufige Steuerfestsetzung[2]

geändert und demgemäß der ändernde Verwaltungsakt angefochten werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Vorbehalts bzw. des Vorläufigkeitsvermerks, wenn keine inhaltliche Änderung erfolgt.

[2] § 165 AO; nur aus Gründen, die mit dieser Besteuerungsgrundlage zusammenhängen; BFH v. 6.3.1992, III R 47/91, BStBl II 1992, 588.

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