Rz. 15

§ 347 Abs. 2 AO ergibt sich eine Abgabenangelegenheit aus der Tätigkeit der Finanzbehörden, dies sind die in § 6 AO aufgeführten Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden.[1]

 

Rz. 16

Nach § 347 Abs. 2 AO ist eine Abgabenangelegenheit grundsätzlich jede mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörde[2] zusammenhängende Angelegenheit. Dies sind Rechtsnormen, die die Abgaben oder das Verfahren im Zusammenhang mit Abgaben regeln, also bezogen auf den Begriff der Abgabe i. S. v. § 347 AO[3] steuerrechtliche Rechtsnormen bzw. Steuergesetze.[4]

 

Rz. 17

Nach § 347 Abs. 2 S. 1 AO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben[5] oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften[6] durch die Finanzbehörden[7] zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Verwaltung der Abgaben erfolgt in Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften. Der Begriff "Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften" umfasst also den Begriff "Verwaltung der Abgaben". Durch diese weitere Formulierung wird klargestellt, dass nicht nur die unmittelbar eine Abgabe regelnden Maßnahmen als Abgabenangelegenheiten anzusehen sind, sondern auch alle getroffenen oder beantragten Maßnahmen, die auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhen.

 

Rz. 18

Die Zulässigkeit des finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens ist gegeben, wenn ein i. S. d. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO abgabenrechtliches[8] Rechtsverhältnis, d. h. ein Steuerrechtsverhältnis[9], durch Verwaltungsakt[10] geregelt worden ist oder geregelt werden soll.

Eine lediglich abgabenrechtliche, also steuerrechtliche Vorfrage kann die Zulässigkeit des finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens nicht begründen.[11] Die Reflexwirkung abgabenrechtlicher Vorschriften auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen zwei Rechtssubjekten begründet in diesem Fall keine Abgabenangelegenheit.[12]

Umgekehrt hindert eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Vorfrage nicht die Annahme einer Abgabenangelegenheit.[13] Die Zuordnung verbietet nicht, dass die Finanzbehörde über rechtswegfremde, also zivilrechtliche oder allgemein verwaltungsrechtliche, Vorfragen entscheidet, soweit nicht eine rechtliche Bindung besteht.[14] Die Klärung z. B. zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse kommt jedoch nur im Rahmen der Entscheidung über ein konkretes Steuerrechtsverhältnis in Betracht. Außerhalb eines derartigen Vorfragenzusammenhangs kann die Klärung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse nicht im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren erfolgen.[15]

[1] S. Rz. 11.
[2] S. Rz. 15.
[3] S. Rz. 11–14.
[5] S. Rz. 11–14.
[6] S. Rz. 16.
[7] S. Rz. 15.
[8] S. Rz. 11–14.
[10] S. Rz. 47.
[13] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 33 FGO Rz. 5; vgl. FG Düsseldorf v. 24.3.1982, XIII/IV 239/79 S, EFG 1982, 576.
[14] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 33 FGO Rz. 5; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 FGO Rz. 8; zu verfassungsrechtlichen Vorfragen s. Art. 100 GG; vgl. BFH v. 14.7.1987, VII R 116/86, BStBl II 1987, 863; BFH v. 29.6.1993, VI B 108/92, BStBl II 1993, 760, für die Frage einer Nettolohnvereinbarung als zivilrechtliche Vorfrage der Steuerfestsetzung und Steueranrechnung.

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