Rz. 18

Die Arrestanordnung ist mit dem Einspruch anfechtbar.[1] Gegen sie kann nach § 45 Abs. 4 FGO jedoch auch unmittelbar "Sprungklage" beim FG erhoben werden, wobei die Sprungklage nicht abhängig von der Zustimmung der Finanzbehörde ist. Der Arrestschuldner hat insoweit bis zur Einspruchseinlegung[2] bzw. Klageerhebung[3] das Wahlrecht, da sich Sprungklage und Einspruchsverfahren gegenseitig ausschließen.[4]

 

Rz. 18a

Die Einspruchsbefugnis[5] bzw. Klagebefugnis[6] des Arrestschuldners entfällt nicht dadurch, dass er die Hinterlegungssumme zur Abwendung der Vollziehung[7] erbringt, da hierdurch die rechtlichen Wirkungen der Arrestanordnung nicht aufgehoben werden.[8] Die Arrestanordnung ist Rechtsgrundlage der Hinterlegung. Wird die Arrestanordnung im Einspruchs- bzw. Klageverfahren aufgehoben, so entfällt das Pfandrecht der Finanzbehörde am Rückgewährungsanspruch (§ 242 AO).

 

Rz. 18b

Eine Erledigung des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens tritt dadurch ein, dass die gesicherte Geldforderung vor Ergehen der Entscheidung vollstreckbar wird und die Finanzbehörde die Verwertungsankündigung nach § 327 AO erlassen hat.[9] Die Arrestanordnung wird gegenstandslos und eine Aufhebung kommt nicht mehr in Betracht.[10]

Die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung kann dann nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO festgestellt werden.[11] Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist jedoch nur gegeben, wenn die mit Sicherheit zu erwartende Schadensersatzklage[12] nicht völlig aussichtslos ist.[13] Das Feststellungsinteresse für einen zu führenden Schadensersatzprozess besteht nur, wenn die Arrestanordnung für den geltend gemachten Schaden kausal war, das sonst bestehende nur allgemeine Rehabilitierungsinteresse allein reicht zur Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus, wenn die Rehabilitierung noch im Anfechtungsverfahren gegen den Steuer- oder Haftungsbescheid erreicht werden kann.[14]

 

Rz. 18c

Legt der Arrestschuldner Einspruch oder Klage gegen die Arrestanordnung ein, so wird diese vollen Umfangs überprüft. Entscheidungsgrundlage ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung[15] bzw. des finanzgerichtlichen Urteils[16], sodass auch nach Erlass der Arrestanordnung eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind.[17] Hierbei kann also das nachträgliche Verhalten des Arrestschuldners gewürdigt werden, sodass die Auswechslung oder Ergänzung des Arrestgrunds möglich ist.[18]

Auch neue Erkenntnisse hinsichtlich des der Arrestanordnung zugrunde liegenden Arrestanspruchs sind zu würdigen, wobei allerdings eine Verböserung durch Erhöhung der Arrestsumme ausscheidet. Sind in der Zwischenzeit neue Arrestansprüche entstanden, so bleiben diese ebenfalls außer Betracht.[19] Die in der Anordnung getroffene rechtliche Regelung, d. h. die Sicherung der Vollstreckung für die bezeichneten Arrestansprüche, kann im Einspruchs- und Klageverfahren nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.[20] Hier ist eine erneute Arrestanordnung erforderlich.

 

Rz. 18d

Der Einspruch oder die Sprungklage des Arrestschuldners haben keine aufschiebende Wirkung.[21] Deshalb kann die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO beantragt werden.[22] Die unmittelbare Anrufung des FG ist nach § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO wegen der "drohenden Vollstreckung" zulässig[23], zumindest wenn in Vollziehung einer Arrestanordnung[24] Gegenstände gepfändet worden sind.[25]

Durch die Aussetzung der Vollziehung darf – auch im Hinblick auf die Vollziehungsfrist[26] – aber dem Sicherungszweck des Arrests nicht zuwidergehandelt werden. Die Aussetzung kann grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.[27]

Eine Aussetzung der Vollziehung der – noch nicht vollzogenen – Arrestanordnung nach Ablauf der Vollziehungsfrist[28] ist nicht zulässig.[29] Hier kommt nur eine einstweilige Anordnung[30] in Betracht, um die Vollstreckung aus der unwirksamen Arrestanordnung zu verhindern. Gleiches gilt, wenn die Arrestanordnung noch nicht zugestellt[31] und die Zustellung nicht fristgerecht[32] nachgeholt worden ist.[33]

[4] BFH v. 27.9.1994, VIII R 36/89, BStBl II 1995, 357; Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 45 FGO Rz. 8 m. w. N.; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 47; a. A. Nebeneinander von Einspruch und Sprungklage möglich: FG Düsseldorf v. 18.7.1977, II 140/76 S, EFG 1978, 60;Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 324 Rz. 15; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 90; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 324 AO Rz. 62, danach müsste das FG jedoch die Einspruchsentscheidung der Finanzverwaltung abwarten.
[7] Rz. 24.
[8] § 325 AO Rz. 3; FG München v. 4.10.1979, II 153/79 AusArr, EFG 1980, 110; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 92.
[9] Rz. 32; BFH v. 28.8.1968, I B 18/68, BStBl II 1968, 832; ebenso FG Rheinland-Pfalz v. 14.5.1979, V 11/79, EFG 1979, 584; FG München v. 17.4.1986, III 156/84, EFG 1985, ...

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