Rz. 72

Realsteuern (Objektsteuern) sind Steuern, die nach rein objektiven Merkmalen auf einer Sache oder einem Sachinbegriff lasten und die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. unberücksichtigt lassen.[1] Nach § 3 Abs. 2 AO sind Realsteuern die GrSt und die GewSt. Die GewSt hat sich zwar durch den Wegfall der Lohnsummensteuer und der Besteuerung des Gewerbekapitals von einer Realsteuer in Richtung auf eine Ertragsteuer, also eine Personensteuer und Besitzsteuer, entwickelt. Dies ist indes wegen der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 AO und der in Art. 106 Abs. 6 GG getroffenen Regelung (dazu Rz. 79) ohne rechtliche Bedeutung.[2]

 

Rz. 73

Personensteuern (Subjektsteuern) sind Steuern, zu denen einzelne Personen nach bestimmten sachlichen Merkmalen herangezogen werden:

  • Besitzsteuern: Steuern vom Einkommen und Ertrag (ESt, KSt, KiSt, SolZ).
  • Verkehrsteuern: Steuern, die an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, an einen wirtschaftlichen Vorgang oder an einen Verkehrsvorgang anknüpfen; ganz oder teilweise bundesgesetzlich geregelt: FeuerschutzSt, KfzSt, Rennwett- u. LotterieSt, USt, VersicherungSt, GrESt, Spielbankabgabe. Die LuftverkehrSt[3] ist ebenfalls eine Verkehrsteuer.[4]
  • Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK (bis 30.4.2016: Art. 4 Nr. 10 und 11 ZK): Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, Abschöpfungen und andere bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhobener Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik.
  • Verbrauchsteuern: Steuern, die beim Übergang von Gegenständen aus der steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr erhoben werden, die an einen Aufwand oder das Halten einer Sache anknüpfen. Außer den bundesgesetzlich geregelten Steuern (BierSt, BranntwMonAbg, KaffeeSt, SchaumwZwSt, TabakSt, EnergieSt, StromSt) sind dies z. B. GetränkeSt, SpeiseeisSt, VergnügungSt, HundeSt. Derzeit umstritten ist die Einordnung der KernbrennstoffSt[5] als Verbrauchsteuer.[6]
[3] Luftverkehrsteuergesetz v. 9.12.2010, BGBl I 2010, 1885.
[5] Kernbrennstoffsteuergesetz v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1804.
[6] Dazu Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 3 AO Rz. 388; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 69b.

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