3.1 Haftungsbeschränkung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

 

Rz. 5

§ 1489 BGB (Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten)

(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.

(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.

(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.

§ 1489 BGB regelt die persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten im Fall der (fortgesetzten) Gütergemeinschaft für Gesamtgutsverbindlichkeiten. Der überlebende Ehegatte haftet gem. § 1489 Abs. 1 BGB persönlich – auch über das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinaus – für Gesamtgutsverbindlichkeiten. Gem. § 1489 Abs. 2 BGB kommt eine Haftungsbeschränkung zugunsten des überlebenden Ehegatten insoweit in Betracht, als die Haftung nicht bereits aus der Gütergemeinschaft resultiert, sondern erst durch den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn entweder zuvor nur der verstorbene Ehegatte verwaltungsberechtigt i. S. v. § 1437 Abs. 2 BGB und daher auch nur dieser persönlich haftbar war oder der überlebende Ehegatte bei gemeinschaftlicher Verwaltung zwar grundsätzlich persönlich haftbar war, diese Haftung aber mit der Beendigung der Gütergemeinschaft nach §§ 1459 Abs. 2 S. 2, 1463 BGB erloschen wäre, da die Verbindlichkeit im Innenverhältnis allein dem verstorbenen Ehegatten zur Last fiel.[1] Der überlebende Ehegatte wird also davor geschützt, dass sein sonstiges Vermögen durch die Vollstreckung in Anspruch genommen wird. Im Übrigen wird auch der Altgesamtgutsgläubiger durch die Haftungsbeschränkung geschützt, da diejenigen Haftungsgläubiger abgewehrt werden können, die erst durch den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinzugetreten sind. Die Vorschrift gilt gem. §§ 6, 7 S. 2 LPartG für die persönliche Haftung eines eingetragenen Lebenspartners entsprechend.[2] Für die Haftungsbeschränkung gelten die §§ 781784 ZPO entsprechend.[3]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 12; Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 266 Rz. 4.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 11; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 266 Rz. 4.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 13.

3.2 Haftung nach Teilung des Gesamtgutes

 

Rz. 6

§ 1480 BGB (Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten)

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

§ 1480 BGB befasst sich mit der Haftung für Verbindlichkeiten, die bei Teilung eines Gesamtguts noch nicht berichtigt worden sind. Danach haftet auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner für Steuerschulden, für den zur Teilungszeit eine solche Haftung nicht bestanden hat. Hierdurch sollen die Gläubiger vor negativen Folgen aus der Verletzung des § 1475 Abs. 1 BGB (Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten) geschützt werden. Voraussetzung ist somit, dass das Gesamtgut als solches nicht mehr besteht und der Ehegatte überhaupt etwas Pfändbares aus dem Gesamtgut erhalten hat.[1] Allerdings beschränkt sich die Haftung des Ehegatten zunächst auf die ihm aus dem Gesamtgut zugeteilten Vermögensgegenstände. Über die entsprechende Anwendung der §§ 1990, 1991 BGB zur beschränkten Erbenhaftung folgt, dass der Ehegatte zur Befriedigung der Gläubiger das ihm Zugeteilte herauszugeben hat. Die Vorschrift gilt gem. §§ 6, 7 S. 2 LPartG für die eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend.[2] Die Haftungsbeschränkung muss der Ehegatte wie der Erbe gem. § 781 ZPO geltend machen (vgl. Rz. 4).

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 266 AO Rz. 16; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 266 Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 266 AO Rz. 5.
[2] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 266 Rz. 5.

3.3 Haftungsausgleich der Abkömmlinge

 

Rz. 7

§ 1504 BGB (Haftungsausgleich unter Abkömmlingen)

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

§ 1504 BGB regelt ausschließlich den Haftungsausgleich der Abkömmlinge im Innenverhältnis, wenn einer von ihnen im Außenverhältnis einem Gesamtgutsgläubiger nach § 1480 BGB haftet.[1] Die Möglichkeit...

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