Rz. 4

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden. Diese in § 37 AO abschließend aufgezählten Ansprüche sind allesamt Ansprüche auf Geldleistungen, vor allem Steuer- und Haftungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen.[1] Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Für die Niederschlagung kommen allerdings nicht alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht[2], sondern lediglich diejenigen des Fiskus. § 261 AO ist nämlich eine Vollstreckungsvorschrift, die auf die Ansprüche des Stpfl. auf Steuererstattung und Steuervergütung nicht passt. Dagegen ist eine Niederschlagung von Erstattungsansprüchen des Fiskus (Rückforderungsanspruch) möglich.

 

Rz. 5

Für eine Niederschlagung ist es nicht erforderlich, dass es sich bereits um endgültige Steuerfestsetzungen handelt. Aus diesem Grunde kommt insbesondere auch eine Niederschlagung von Vorauszahlungen in Betracht, wenn die weiteren Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben sind.[3]

 

Rz. 6

Die Bußgelder für Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 409ff. AO könnten zwar über § 412 Abs. 2 S. 1 AO unter § 261 AO fallen. Dies gilt jedoch wegen der lex specialis des § 95 Abs. 2 OWiG nicht, die – mit fast gleichen Wirkungen wie § 261 AO – über die Verweisung des § 412 Abs. 2 S. 2 AO Anwendung findet.[4] Auch Geldstrafen fallen nicht unter die Norm, da für den Verzicht auf diese eine gesonderte Bestimmung in der Strafprozessordnung besteht.[5]

 

Rz. 7

In Fällen der Gesamtschuld ist die Niederschlagung getrennt nach den einzelnen Gesamtschuldnern möglich. Wenn nur für einen oder einzelne der Gesamtschuldner die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben sind, kann sie für diese angeordnet werden, während die Vollstreckung gegen andere oder einen anderen Gesamtschuldner weiter betrieben wird.

 

Rz. 8

Auch Zölle und Verbrauchsteuern können nach § 261 AO niedergeschlagen werden. Für die Zölle ergibt sich dies aus Art. 112–114 UZK.[6] Entsprechendes gilt für die Verbrauchsteuern für den Fall der Einfuhr. Auf die Verbrauchsteuern im Übrigen ist § 261 AO unmittelbar anzuwenden.

[1] § 37 AO Rz. 1; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 16f.
[2] Im Einzelnen Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 3.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 18.
[4] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 261 AO Rz. 3; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 17.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 17.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 17.

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