Rz. 8

Die InsO, die durch Gesetz v. 5.10.1994[1] eingeführt wurde, ist zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Sie hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze, insbesondere die über 100 Jahren geltende KO, abgelöst und teilweise zu einer erheblichen Änderung der rechtlichen Lage geführt. Dies betrifft insbesondere auch die Behandlung von Steuerforderungen in einem Insolvenzverfahren.[2] Neben diesen gesetzlichen Neuerungen wurde die Rechtszersplitterung, die es bis zum 31.12.1998 gab, beseitigt, da die zuvor geltenden Gesetze, die lediglich einzelne Aspekte der Insolvenz behandelten, zusammengeführt wurden. So finden sich in der InsO die Bestimmungen, die zuvor in der KO[3], der VerglO sowie der GesO für die neuen Bundesländer verteilt waren.

 

Rz. 9

Neben den gesetzlichen Neuregelungen finden sich aber auch weite Bereiche, in denen die Rechtslage nach der InsO mit der nach den alten Gesetzen übereinstimmt, sodass auf die Rspr. zur alten Rechtslage zurückgegriffen werden kann. Eines der vorrangigen Ziele der Insolvenzrechtsreform war es, neben der Schaffung der Rechtseinheit in Deutschland eine größere Verteilungsmasse zu schaffen, auf diese Weise die oftmals beklagte Massearmut zu beseitigen und den Spielraum für eine außergerichtliche Einigung zu erweitern.[4] Zudem sollten die Möglichkeiten hinsichtlich der Fortführung von Unternehmen verbessert werden. Ob diese Ziele indes erreicht worden sind, bleibt immer noch abzuwarten.[5] Darüber hinaus wurden neue Verfahren geschaffen, die bislang im deutschen Insolvenzrecht unbekannt waren, insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren der Restschuldbefreiung.[6]

 

Rz. 9a

Änderungen hat die InsO seit ihrem Inkrafttreten bereits verschiedene Male erfahren.[7] Diese Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen zur Entschuldung von natürlichen Personen. So wurde eine Stundungsmöglichkeit für die Verfahrenskosten in §§ 4a ff. InsO eingeführt, da das Ziel der Entschuldung oftmals bereits daran scheiterte, dass potenzielle Schuldner nicht die Verfahrenskosten aufbringen konnten.[8] Zudem wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts v. 14.3.2003[9] ein neuer Teil zum internationalen Insolvenzrecht[10] eingefügt. Eine wesentliche Änderung der InsO erfolgte in 2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011.[11] Hierdurch hat sich durch die Wiedereinführung eines sog. abgeschwächten Fiskusvorrangs auch eine Auswirkung auf das Verhältnis Insolvenz- und Steuerrecht ergeben.[12] Weiterhin von erheblicher Bedeutung sind die Änderungen der InsO durch das ESUG[13], die zum 1.3.2012 in Kraft getreten sind. Dieses Gesetz hat neben der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vor allem das Ziel, die Gläubigerautonomie zu stärken. Änderungen haben sich deshalb vor allem im Bereich der Eigenverwaltung[14] sowie des Insolvenzplanverfahrens ergeben.[15] Zu den Auswirkungen des FMStG auf die Insolvenzantragsgründe bis 31.12.2013 und der weiteren Entwicklung s. Rz. 37a. Weitere Änderungen der InsO sind durch das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsfristen v. 18.7.2013 erfolgt.[16] Durch dieses wurden insbesondere entsprechend der Bezeichnung des Gesetzes im Restschuldbefreiungsverfahren die Fristen verkürzt.[17]

 

Rz. 9b

Zudem gab es verschiedene Änderungen der InsO durch das Gesetz zur Durchführung der VO (EU) 2015/848[18] vor allem hinsichtlich der Stellung des Insolvenzantrags[19], die Insolvenzanfechtung hat durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und nach dem AnfechtungsG[20] einige Änderungen erfahren.[21] Zudem soll die Durchführung von Konzerninsolvenzen durch gesetzliche Regelungen erleichtert werden.[22]

 

Rz. 9c

Ende 2020 gab es dann gleich zwei wichtige Änderungen der InsO. Zunächst erfolgte eine Verkürzung der Fristen für das Restschuldbefreiungsverfahren durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung.[23] Zudem hat das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts[24] erhebliche Änderungen gebracht. Neben der Einführung eines völlig neuen Gesetzes, des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG), ergeben sich Änderungen insbesondere hinsichtlich der Insolvenzantragsgründe aber auch verschiedentlich in den gesetzlichen Regelungen, die die Behandlung von Steuerforderungen in der Insolvenz betreffen.[25]

 

Rz. 10

Anzuwenden ist die InsO auf alle Insolvenzverfahren, die nach dem 1.1.1999 beantragt wurden. Für Verfahren, die bereits vor diesem Stichtag beantragt wurden, galten je nach Verfahren weiterhin die KO, die VerglO oder die GesO. Eine Ausnahme gilt für die Bestimmungen zur Insolvenzanfechtung.[26] Das BMF hat die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren in BMF v. 17.12.1998, IV A 4 – S 0550 – 28/98, BStBl I 1998, 1500 niedergelegt[27], das allerdings durch die Ergänzung des AO-Anwendungserlasses aufgehoben wurde. Die Bestimmungen der Abschn. 58 bis 64 VollstrA, die insolvenzrechtliche F...

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