Rz. 1

Die Bestimmung der Annahmewerte liegt im Ermessen der Verwaltung; für die Ausübung dieses Ermessens werden Richtlinien aufgestellt (vgl. Dienstanweisung über die Formen der Sicherheitsleistung für die Zollverwaltung – SiLDV –, VSF S 1450, die auch für die Besitz- und Verkehrsteuern gilt). Diese Dienstanweisung begründet eine Selbstbindung der Verwaltung, von der die Finanzbehörde nur bei Vorliegen triftiger Gründe abweichen darf. Mindestens müssen die in den in Bezug genommenen Vorschriften des BGB genannten Werte angesetzt werden.

 

Rz. 2

Die Finanzverwaltung setzt regelmäßig folgende Annahmewerte an:

  • § 241 Abs. 1 Nr. 1 AO (Hinterlegung von Zahlungsmitteln): Nennwert der Zahlungsmittel.
  • § 241 Abs. 1 Nr. 2 AO (Verpfändung bestimmter Wertpapiere): Soweit amtlich notiert: Kurswert, höchstens Nennwert.

    Soweit amtlich nicht notiert:

    • Verzinsliche Schatzanweisungen: 80 % des Nennwertes,
    • Bundesschatzbriefe: Nennwert,
    • Unverzinsliche Schatzanweisungen: Bei Laufzeit bis 6 Monate 95 % des Nennwerts, bei Laufzeit bis 1 Jahr 90 % des Nennwerts, für jedes weitere Jahr Laufzeit vermindert sich der Annahmewert um 5 Prozentpunkte.
  • § 241 Abs. 1 Nr. 3 AO (Verpfändung von Spareinlagen): Höhe der Einlage.
  • § 241 Abs. 1 Nr. 4 AO (Verpfändung von Schuldbuchforderungen): wie § 241 Abs. 1 Nr. 2 AO.
  • § 241 Abs. 1 Nr. 5 AO (Grundpfandrechte und Schiffshypotheken): Hälfte des Werts des belasteten Gegenstands.
  • § 241 Abs. 1 Nr. 6 AO (Verpfändung von Grundpfandrechten): wie § 241 Abs. 1 Nr. 5 AO.
  • § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO (Steuerbürge): Bürgschaftssumme, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Bürgen steht.
  • § 245 AO (andere Werte): zu erwartender Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung; bei beweglichen Sachen mindestens 2/3 des Schätzwertes.

Bei Wertpapieren (festverzinslichen oder nicht festverzinslichen), die nicht unter § 241 Abs. 2 AO fallen: 75 % des Kurswertes bzw. des Schätzwertes (bei nicht notierten Wertpapieren), höchstens Nennwert.

Die Begrenzung auf den Nennwert ist bei Aktien unsinnig, vor allem, da es auch nennwertlose Aktien gibt, und dürfte nur für festverzinsliche Wertpapiere gelten.

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