Rz. 1

Die Vorschrift im Überblick: § 224 AO regelt in den Abs. 1 und 2 die Modalitäten von Zahlungen an die Finanzbehörden, nämlich in welcher Weise (Zahlungsweg), wo (Zahlungsort) und an wen (Empfangsperson) diese Zahlungen zu leisten sind (s. dazu Rz. 2ff.). Abs. 2 regelt zudem – abhängig vom jeweils gewählten Zahlungsweg, wann Zahlungen als geleistet gelten (Zahlungszeitpunkt, s. dazu Rz. 6ff.). Abs. 4 ermöglicht es der Finanzbehörde, die eigene Kasse für Barzahlungen zu schließen und stattdessen eine Filiale der Bundesbank oder ein Kreditinstitut zur Entgegennahme von Barzahlungen zu ermächtigen (s. dazu Rz. 11). Abs. 3 regelt schließlich Zahlungen, die von den Finanzbehörden geleistet werden (s. dazu Rz. 12).

§ 224 AO ist auch auf Zölle anzuwenden, soweit Art. 109 UZK nicht eine vorrangige Spezialregelung enthält.[1]

Die in § 224 AO behandelten Zahlungsvorgänge sind im Ausgangspunkt privatrechtliche Rechtsgeschäfte (Übereignung des Geldes bei Barzahlung, Forderungsübertragung bei unbarer Zahlung). Grundsätzlich sind daher die Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 270, 271 BGB, anwendbar. Der Rechtsgrund der Zahlung und ihre Folgen (Erlöschen der Steuerschuld) sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur. Durch die Zahlung erlischt der Zahlungsanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[2]; dies kann gem. § 271 Abs. 2 BGB schon vor Fälligkeit geschehen.[3]

[1] Thaler, in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 109 UZK Rz. 1.
[3] BFH v. 10.11.1953, I 108/52 S, BStBl III 1954, 26; Alber, in HHSP, AO/FGO, § 224 AO Rz. 10f.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 224 AO Rz. 3 f.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 224 Rz. 3.

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